Klagefrist bei Kündigung schwerbehinderter Mitarbeiter

Die Kündigung eines Arbeitnehmers in Kenntnis von dessen Schwerbehinderteneigenschaft ist nur wirksam, wenn zuvor das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat. Kündigt der Arbeitgeber ohne diese Zustimmung, beginnt die dreiwöchige Klagefrist nicht zu laufen. Der Arbeitnehmer kann die Unwirksamkeit der Kündigung bis zur Grenze der Verwirkung gerichtlich geltend machen. (BAG, Urteil vom 13. Februar 2008 - 2 AZR 864/06)

Der Fall

Der zu 100 Prozent schwerbehinderte Kläger war bei dem Beklagten als Automechaniker beschäftigt. Der Beklagte, dem die Schwerbehinderteneigenschaft bekannt ist, kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger, ohne zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eingeholt zu haben. Einen Tag nach Ablauf der gesetzlichen dreiwöchigen Klagefrist erhob der Kläger eine Kündigungsschutzklage.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Das BAG entschied, dass infolge des fehlenden Antrags des Arbeitgebers auf Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung die dreiwöchige Klagefrist gar nicht zu laufen begonnen hatte. Grundsätzlich muss ein gekündigter Arbeitnehmer gem. § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben. Ansonsten gilt die Kündigung als wirksam. Will der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer kündigen, muss er gem. § 85 Sozialgesetzbuch (SGB) IX die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes einholen. In einem solchen Fall, in dem es der Zustimmung einer Behörde bedarf, beginnt nach § 4 Satz 4 KSchG die Kündigungsfrist erst zu laufen, wenn dem Arbeitnehmer die Entscheidung der Behörde bekannt gegeben wurde. Hat der Arbeitgeber die behördliche Zustimmung aber erst gar nicht eingeholt, beginnt mangels Bekanntgabe der Behördenentscheidung die dreiwöchige Klagefrist nicht zu laufen. Der Kläger kann sich auch nach Ablauf der Klagefrist durch die Einreichung einer Klage gegen die Kündigung zur Wehr setzen. Ein solches Recht kann nur durch Zeitablauf verwirkt werden.

Das Fazit

Von der oben dargestellten Konstellation sind aber solche Fälle zu unterscheiden, in denen dem Arbeitgeber die Schwerbehinderteneigenschaft des Mitarbeiters nicht bekannt ist. Der Beschäftigte muss dann innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung dem Arbeitgeber gegenüber seine vom Versorgungsamt bereits anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft nachweisen, wenn er sich den Sonderkündigungsschutz nach §§ 85 SGB IX, 4 Abs. 4 KSchG erhalten will.

Wiederum anders zu beurteilen sind Fälle, in denen zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs der Nachweis der Schwerbehinderung noch nicht vorliegt, der Antrag auf Anerkennung beim Versorgungsamt gleichwohl schon gestellt wurde. In dieser Variante kann sich der Beschäftigte nur dann auf den Sonderkündigungsschutz berufen, wenn er den Antrag auf Anerkennung seiner Schwerbehinderteneigenschaft mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt hat.

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