Außerordentliche Kündigung wegen Entwendung geringwertiger Sachen

Die Entwendung geringwertiger Sachen – hier acht belegte Brötchenhälften – kann grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Auch bei Handlungen, die gegen das Eigentum des Arbeitgebers gerichtet sind, ist eine Abmahnung jedoch nicht grundsätzlich entbehrlich (ArbG Hamburg, Urteil vom 10. Juli 2015, Aktenzeichen 27 Ca 87 / 15).

Der Fall

Die Parteien streiten über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das in Hamburg mehrere Krankenhäuser betreibt, unter anderem auch das Krankenhaus, in dem die Klägerin beschäftigt ist. Die Klägerin arbeitet seit 1991 als Krankenpflegerin, zuletzt in der Zentralen Notaufnahme und ist ordentlich unkündbar. In einem Pausenraum der Rettungsstelle wurden in einem Kühlschrank belegte Brötchen gelagert. Diese waren nicht für das Pflegepersonal des Krankenhauses, sondern für externe Mitarbeiter, wie zum Beispiel Rettungssanitäter, bestimmt. Trotzdem nahm die Krankenpflegerin acht halbe belegte Brötchen aus dem Kühlschrank und trug sie in den Pausenraum. Dort wurden die Brötchen von der Klägerin und ihren Kolleginnen verspeist. Als die Klägerin zu dem Vorgang angehört wurde, räumte sie diesen umgehend ein und begründete ihre Vorgehensweise damit, dass ihr eigenes Essen aus dem Kühlschrank gestohlen worden sei. Die Beklagte kündigte sie daraufhin fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Hamburg gab der Kündigungsschutzklage statt. Der Diebstahl geringwertiger Sachen kann zwar im Allgemeinen eine außerordentliche Kündigun rechtfertigen, doch ist bei solchen gegen den Arbeitgeber gerichteten Eigentumsdelikten immer zu prüfen, ob das beeinträchtigte Vertrauen des Arbeitgebers nicht durch eine Abmahnung wieder hergestellt werden kann. Dabei ist zugunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, ob er bei seiner Vertragspflichtverletzung offen oder heimlich gehandelt hat und wie er – angesprochen auf seine Verfehlung – mit den Vorwürfen umgeht. Die Kündigung einer Krankenpflegerin nach knapp 23 Dienstjahren, in denen es nicht zu Beanstandungen gekommen ist, weil sie acht belegte Brötchenhälften genommen und mit ihren Kolleginnen während ihrer Schicht gegessen hat, ist nach Auffassung des Gerichts unverhältnismäßig. Zuvor hätte eine Abmahnung als milderes Mittel und zur Objektivierung der negativen Prognose ausgesprochen werden müssen. Vor diesem Hintergrund war die fristlose Kündigung unverhältnismäßig und daher unwirksam.

Das Fazit

Auch ordentlich unkündbare Arbeitnehmer können aus wichtigem Grund gemäß § 626 Abs.1 BGB fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund kann ein Diebstahl sein, wobei auch die Entwendung geringwertiger Sachen grundsätzlich genügt. Allerdings genügt es für eine wirksame fristlose Kündigung nicht, einen im Allgemeinen ausreichenden wichtigen Grund vorweisen zu können, denn die Kündigung muss auch im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien angemessen sein. Hierzu hat das BAG in seinem so genannten Emmely-Urteil vom 10. Juni 2010 (Aktenzeichen 2 AZR 541 / 09) entschieden, dass je länger eine Vertragsbeziehung ungestört bestanden hat, desto eher die Prognose berechtigt sein kann, dass der dadurch erarbeitete Vorrat an Vertrauen durch einen erstmaligen Vorfall nicht vollständig aufgezehrt wird. Wenn also ein Mitarbeiter nach etwa 20 Jahren beanstandungsfreier Tätigkeit einen Fehltritt begeht und eine geringwertige Sache stiehlt, verdient er eine zweite Chance. 

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