Technische Neuerungen kein Freibrief für Kündigungen

Technische Neuerungen im Betrieb können von der Geschäftsführung nicht immer zu einer betriebsbedingten Kündigung genutzt werden, entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen 9 Sa 158/02). Vielmehr hat der Arbeitgeber nachzuweisen, dass dadurch ein bestimmter Arbeitsplatz weg gefallen oder der betroffene Arbeitnehmer den neuen Aufgaben nicht mehr gewachsen sei. Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage einer 32 Jahre alten Sekretärin statt. Der Arbeitgeber hatte die Kündigung damit begründet, dass die Aufgaben der Kollegin nach Anschaffung neuer Computerprogramme weitgehend entfallen seien. Die Klägerin selbst sei auch nicht in der Lage gewesen, sich mit der neuen Technik vertraut zu machen, argumentierte die Firma. Entsprechende Nachweise konnte der Arbeitgeber jedoch nicht vorlegen. Das LAG ließ diesen Einwand daher nicht gelten. Bei technischen Neuerungen in Unternehmen können betriebsbedingte Kündigungen zwar durchaus zulässig sein. Diese seien jedoch immer dann sozial ungerechtfertigt, wenn sie der Arbeitgeber nicht plausibel zu begründen vermag.

(LAG Rheinland-Pfalz, - 9 Sa 158/02)

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