Verdachtskündigung während der Ausbildung grundsätzlich unzulässig

Verdachtskündigungen sind bei Auszubildenden so gut wie ausgeschlossen. Nur wenn der besondere Charakter des Ausbildungsverhältnisses eine vertiefte Vertrauensbasis zwischen den Vertragspartnern erfordert, ist eine Verdachtskündigung möglich.

(LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. August 2007 - 9 Sa 40/07)

 

Der Fall

Kurz vor dem Ausbildungsende wurde einer Auszubildenden von ihrem Arbeitgeber fristlos gekündigt. Die Kündigung gründete auf dem Verdacht des Arbeitsgebers, die Auszubildende hätte eine Anzahlung eines Kunden in Höhe von 500 Euro für sich behalten. Der Verdacht erhärtete sich, nachdem der Geschäftsführer mit dem Kunden selber telefoniert hatte, um den Verbleib des Geldes aufzuklären. Auch nach der Stellungnahme der Auszubildenden blieb der Verdacht bestehen, so dass es zur fristlosen Kündigung kam.

 

Die Entscheidung

Die Kündigungsschutzklage der Auszubildenden hatte Erfolg. Der Verdacht einer Straftat oder einer erheblichen Vertragsverletzung kann grundsätzlich nur dann zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen, wenn er objektiv durch bestimmte Tatsachen begründet ist und sich aus Umständen ergibt, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können. Der Verdacht muss zudem dringend sein, das heißt es muss eine große, zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Beschäftigte eine Straftat oder eine erhebliche Vertragsverletzung begangen hat, obwohl der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Sachverhaltsaufklärung unternommen hat.

 

Im vorliegenden Fall lag kein begründeter Verdacht einer Straftat oder einer erheblichen Vertragsverletzung vor, der einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können. Der Verdacht sei zudem auch nicht dringend, da keine große, zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass die Klägerin die vom Kunden überlassenen 500 Euro selbst vereinnahmt habe.

 

Verdachtskündigungen im Berufsausbildungsverhältnis sind grundsätzlich nicht zulässig nach § 22 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Eine Ausnahme ist nur dann möglich, wenn der besondere Charakter des Ausbildungsverhältnisses eine vertiefte Vertrauensbasis zwischen den Vertragspartnern erfordere. Wer sich zum Beispiel zum Bankkaufmann oder Buchhalter ausbilden lässt und Geld unterschlägt, kann eine Ausnahme von dem generellen Kündigungsverbot darstellen.

 

Im Streitfall erforderte das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten keine vertiefte Vertrauensbasis. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 BBiG lagen nicht vor.

 

Das Fazit

Während Auszubildende fast außen vor sind, wenn es um Verdachtskündigungen geht, sieht das bei Arbeitnehmern anders aus. Typische Anlässe für eine Verdachtskündigung sind zum Beispiel Spesenbetrug, Manipulationen bei der Zeiterfassung, Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit oder Vermögensdelikte (etwa Diebstahl) in der Firma. Liegen hinsichtlich eines solchen Falles starke Verdachtsmomente vor, bedarf die wirksame Kündigung der nachfolgenden Voraussetzungen: Die vermutete Tat muss ausreichen, um das Vertrauen des Arbeitgebers zu seinem Beschäftigten nachhaltig zu zerstören. Auch muss der Arbeitgeber alle Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen und dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben.

 

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