Kündigung wegen Verstoß gegen Vorgaben des Netzwerkadministrators

Der Kläger war bei einer Gemeinde als Auszubildender zum Verwaltungsfachangestellten beschäftigt. Ihm wurde mit der Begründung gekündigt, weisungswidrig unter anderem ein indiziertes Computerspiel auf seinem Dienstrechner installiert und dienstliche E-Mails auf seinen privaten Rechner gesandt zu haben.

Im Kündigungsschutzverfahren war die Frage zu klären, ob die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses aus wichtigem Grund auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt ist, wenn der Auszubildende gegen Weisungen des Netzwerkadministrators verstößt. Das Gericht sah im weisungswidrigen Herunterladen eines Computerspiels, das auf der Liste der jugendgefährdenden Spiele steht, keine so schwerwiegende Pflichtverletzung, die eine Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigt. Ferner bedeutet die Übermittlung von Daten vom Dienstrechner auf den privaten E-Mail-Anschluss keine Pflichtverletzung, die den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigt. Insbesondere ist eine strafbare Handlung nach datenschutzrechtlichen Vorschriften nicht gegeben, da diese Vorschriften die Übermittlung von Daten an Dritte voraussetzen.

(ArbG Hildesheim, Urteil vom 30. Mai 2001 - 3 Ca 261/01)

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