Altersgruppenbildung bei Sozialauswahl verstößt gegen das AGG

Im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung stellt die Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl eine Benachteiligung wegen des Alters nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar. (ArbG Osnabrück, Urteil vom 5. Februar 2007 - 3 Ca 724/06)

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg, da die vom Arbeitgeber durchgeführte Altersgruppenbildung nicht mit dem Benachteiligungsverbot des § 7 AGG zu vereinbaren sei. In der Bildung von Altersgruppen bei der Sozialauswahl liege eine Benachteiligung älterer Arbeitnehmer. Denn durch die Bildung von Altersgruppen seien mehr ältere Arbeitnehmer gekündigt worden als dies ohne die Altersgruppenbildung geschehen wäre. Eine Differenzierung wegen des Alters ist zwar durch das AGG zugelassen, wenn sie „objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist“. Allein die Aufrechterhaltung einer bestehenden oder die „Verbesserung“ der Altersstruktur ohne konkrete Begründung etwa der beruflichen Anforderungen, die eine bestimmte Altersstruktur erfordern, genüge nicht. Da der Arbeitgeber im Streitfall auch sonst keinen Sachgrund für die Altersgruppenbildung darlegt hat und das Alter auch keine wesentliche Voraussetzung für die berufliche Tätigkeit war, ist die Altersgruppenbildung nicht nach § 10 AGG gerechtfertigt und die Kündigung unwirksam.

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