Sozialplan-Tarifvertrag: Ausschluss einer Abfindung bei Kündigungsschutzklage rechtens

Tarifvertragsparteien sind frei, im Rahmen ihrer Tarifzuständigkeit einen Tarifvertrag zu vereinbaren, der die sozialen und wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsteilschließung für die davon betroffenen Arbeitnehmer ausgleicht oder mildert. Hieran sind sie durch die etwa von Rechts wegen eröffnete Möglichkeit des Betriebsrats oder Personalrats und des Arbeitgebers, einen Sozialplan abzuschließen, nicht gehindert. In einem derartigen Tarifvertrag, der seinerseits den Abschluss eines Sozialplans nicht hindert, ist eine Regelung zulässig, welche die Zahlung einer Abfindung an betriebsbedingt gekündigte Arbeitnehmer davon abhängig macht, dass diese gegen die Kündigung keine Kündigungsschutzklage erheben, wenn die schriftliche Kündigung einen entsprechenden Hinweis des Arbeitgebers enthält. Eine solche Regelung verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 Absatz 1 GG noch gegen das Maßregelungsverbot gemäß § 612a BGB.

Bei der beklagten Krankenkasse war ein Geschäftsfeld aufgegeben worden. Dies hatte zu einem Minderbedarf von 256 Arbeitnehmern geführt. Der Personalrat und die Beklagte einigten sich daraufhin in einer Dienstvereinbarung auf einen Sozialplan, der eine Abfindungszahlung nur dann vorsah, wenn gegen die Kündigung keine Klage erhoben wurde. Wegen Bedenken der Partner der Dienstvereinbarung gegen die Zulässigkeit eines solchen Sozialplans nach dem Landespersonalvertretungsgesetz schloss die Gewerkschaft mit der Beklagten einen nahezu gleichlautenden Tarifvertrag. Die von der Kündigungswelle betroffene Klägerin erhob zunächst trotz eines Hinweises in der Kündigung auf die tarifvertragliche Bedingung des Abfindungsanspruchs eine Kündigungsschutzklage und erweiterte sie später durch einen Hilfsantrag auf Zahlung einer Abfindung nach dem Tarifvertrag. In der Berufungsverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht wurde ein Teilvergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis zum vorgesehenen Zeitpunkt endete und die Beklagte sich zur Zahlung einer Abfindung in Höhe der Hälfte der tarifvertraglichen Abfindung verpflichtete. Der restliche Abfindungsanspruch blieb offen. Die Klägerin, die nun noch die zweite Hälfte der Abfindung verlangt, unterlag beim Landesarbeitsgericht. Ihre hiergegen gerichtete Revision blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos (BAG, Urteil vom 6. Dezember 2006, Aktenzeichen 4 AZR 798/05).

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