Zugespitzte Äußerungen im Arbeitskampf

Zugespitze Äußerungen einer Gewerkschaft, die diese im Rahmen eines Arbeitskampfs tätigt, können von der Meinungsfreiheit gedeckt sein (LAG Düsseldorf, Urteil vom 17. August 2012, Aktenzeichen 8 SaGa 14/12).

Der Fall

Die Verfügungsklägerin ist ein Unternehmen in der Ernährungsindustrie. Im Jahr 2009 schloss die Verfügungsklägerin mit einer für ihren Bereich zuständigen Gewerkschaft einen Tarifvertrag ab. Dieser enthielt Regelungen zur Zukunftssicherung, beispielsweise Einschnitte für die Beschäftigten bei Entgelterhöhungen, Urlaubsgeld und Urlaubstagen. Des Weiteren war vereinbart, dass ab dem 1. Januar 2012 die Entgelte des in der Branche geltenden Flächentarifvertrags Anwendung finden würden. Vor dem 1. Januar 2012 wechselte die Verfügungsklägerin in ihrem Arbeitgeberverband allerdings von einer Vollmitgliedschaft in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft). Während eines Arbeitskampfs zwischen der Verfügungsklägerin und der Gewerkschaft im Jahr 2012 äußerten Arbeitnehmer der Verfügungsklägerin, die sich im Streik befanden, in Sprechchören, dass die Verfügungsklägerin sie „betrüge“ und „bescheiße“. Hierbei waren auch Mitarbeiter der Gewerkschaft anwesend, die nicht einschritten. Ein Mitarbeiter sprach Teile der Parolen durch ein Megafon mit. Die Verfügungsklägerin verlangte von der Gewerkschaft, ihren Vorstandsmitgliedern sowie den Mitarbeitern, die beim Streik anwesend waren, Unterlassung der Äußerungen sowie Einwirkung auf die Streikenden, die Äußerungen zu unterlassen.

Die Entscheidung

Die Anträge hatten keinen Erfolg.

Die während des Arbeitskampfs getätigten Äußerungen sind nicht als Tatsachenbehauptungen im strafrechtlichen Sinn zu werten. Dies ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Arbeitskampfs. Mit diesen zugespitzten Äußerungen wollten die streikenden Arbeitnehmer ihren Unmut darüber zum Ausdruck bringen, dass die Verfügungsklägerin in eine OT-Mitgliedschaft in ihrem Arbeitgeberverband gewechselt ist. Daher waren diese Aussagen von der Meinungsfreiheit gedeckt. Diese steht auch einer Gewerkschaft während eines Arbeitskampfs zu. Darüber hinaus befindet sich der Mitarbeiter der Gewerkschaft, der Teile der Parolen mit einem Megafon mitgesprochen hat, inzwischen bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Eine aktive Beteiligung der weiteren Verfügungsbeklagten an den Äußerungen konnte die Verfügungsklägerin nicht darlegen. Es besteht damit kein Anspruch auf Unterlassung der in Rede stehenden Äußerungen gegen die Gewerkschaft, ihre Vorstandsmitglieder oder ihre Mitarbeiter.

Das Fazit

Mit der vorliegenden Entscheidung hat das LAG Düsseldorf eine aus Gewerkschaftssicht wichtige Entscheidung bezüglich der Rechte der Gewerkschaften und ihrer Mitglieder im Arbeitskampf getroffen. Es hat zutreffend entschieden, dass auch zugespitze Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt sein können und sich aus dem Gesamtumständen des Arbeitskampfs ergeben kann, dass keine Tatsachenbehauptungen im Sinne des Strafrechts vorliegen. Die Entscheidung berücksichtigt damit in realistischem Maße die Gegebenheiten während eines Arbeitskampfs, bei dem die Wortwahl beider Seiten zur Unterstützung beziehungsweise zur Abwehr von Forderungen mitunter nicht zurückhaltend ist. Hier haben die Streikenden ihre Meinung zum Wechsel des Arbeitgebers in eine OT-Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband zum Ausdruck gebracht. Eine OT-Mitgliedschaft hat zur Folge, dass der Arbeitgeber zwar Mitglied im Arbeitgeberverband, jedoch nicht an die von dem Arbeitgeberverband abgeschlossenen Tarifverträge gebunden ist. Eine solche OT-Mitgliedschaft ist nach der Rechtsprechung des BAG zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die OT-Mitglieder nicht an der Entscheidungsfindung zu tariflichen Fragen in den Gremien des Arbeitgeberverbands beteiligt sind.

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