Arbeitsplatzsicherung durch zeitweilige Arbeitszeit- und Lohnkürzung zulässig

Das Bundesarbeitsgericht hat am 28. Juni 2001 entschieden, dass der Tarifvertrag zur Arbeitsplatzsicherung von Lehrern in Sachsen-Anhalt (ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen LSA) kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auch auf die Arbeitsverhältnisse der nicht gewerkschaftlich organisierten Lehrer Anwendung findet.

Laut BAG haben die Tarifvertragsparteien ohne Überschreitung ihrer Tarifmacht und ohne Verletzung höherrangigen Rechts die Arbeitszeit und die Vergütung für die vereinbarte Laufzeit der tariflichen Regelung wirksam herabgesetzt. Der Tarifvertrag ist somit wirksam (BAG, AZ 6 AZR 114/00).

Die gewerkschaftlich nicht organisierten Klägerinnen und Kläger waren vollzeitbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer an allgemein bildenden Schulen des Landes Sachsen-Anhalt. Nach den schriftlichen Arbeitsverträgen aus den Jahren 1991 und 1992 bestimmen sich die Arbeitsverhältnisse nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung und außerdem nach den für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträgen und der Sonderregelung für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O).

Durch Tarifvertrag zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemein bildenden Schulen Sachsen-Anhalts vom 3. Februar 1997, den das beklagte Land mit der dbb tarifunion geschlossen hatte, wurde für unter den BAT-O fallende vollbeschäftigte Lehrkräfte, die als Lehrer an Sekundarschulen, Gymnasien und Sonderschulen tätig sind, vom 1. August 1997 bis zum 31. Juli 2003 die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit und die Vergütung auf 87 Prozent herabgesetzt, um „Personalausgabenreduktionen ... wegen des rückläufigen Bedarfs an Lehrkräften möglichst sozialverträglich“ zu gestalten und „insbesondere durch Arbeitsplatzteilung“ Beschäftigungsmöglichkeiten zu sichern. Solange die abgesenkte regelmäßige Arbeitszeit gilt, ist die betriebsbedingte Kündigung ausgeschlossen.

Die Klägerinnen und Kläger haben verlangt, zu unveränderten Bedingungen, also ohne Herabsetzung von Arbeitszeit und Vergütung, beschäftigt zu werden. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klagen in sieben Fällen als unbegründet abgewiesen. Die Revisionen dieser Klägerinnen und Kläger vor dem BAG blieben jetzt ebenso erfolglos.

In weiteren 13 Fällen hatten die Klagen zwar in den Vorinstanzen Erfolg, weil Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht annahmen, den Klägerinnen und Klägern sei einzelvertraglich die Arbeitszeit der beamteten Lehrer zugesagt worden, auf die sich die tarifliche Absenkungsregelung nicht bezieht.

Auf die Revisionen des beklagten Landes waren aber auch in diesen Fällen die Klagen als unbegründet abzuweisen. Der Sechste Senat des BAG konnte den insoweit einheitlichen Arbeitsverträgen dieser Klägerinnen und Kläger die behauptete rechtsbegründende Zusage nicht entnehmen. Auch für diese Arbeitsverhältnisse gelten daher während der Laufzeit des ArbeitsplatzsicherungsTV Schulen LSA die herabgesenkten Arbeitszeiten und Vergütungen.

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