Krankes Klinikpersonal hat Recht auf Tagdienst

Kann eine Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten im Krankenhaus mehr leisten, ist sie deshalb nicht arbeitsunfähig krank. Sie hat einen Anspruch, ohne Nachtschichten zur Arbeit eingeteilt zu werden (BAG, Urteil vom 9. April 2014, Aktenzeichen 10 AZR 637/13).

Der Fall

Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus mit etwa 2.000 Mitarbeitern. Die Klägerin ist seit 1983 bei der Beklagten als Krankenschwester im Schichtdienst tätig. Arbeitsvertraglich ist sie im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet. Nach einer Betriebsvereinbarung ist eine gleichmäßige Planung unter anderem in Bezug auf die Schichtfolgen der Beschäftigten anzustreben. Das Pflegepersonal bei der Beklagten arbeitet im Wechselschichtdienst mit Nachtschichten von 21.45 Uhr bis 6.15 Uhr. Aus gesundheitlichen Gründen ist die Klägerin jedoch nicht mehr in der Lage, Nachtdienste zu leisten. Nach einer betriebsärztlichen Untersuchung schickte der Pflegedirektor die Klägerin am 12. Juni 2012 nach Hause, weil sie wegen ihrer Nachtdienstuntauglichkeit nach Auffassung der Beklagten arbeitsunfähig krank sei. Die Klägerin bot demgegenüber weiter ihre Arbeitsleistung – mit Ausnahme von Nachtdiensten – ausdrücklich an. Die Beklagte hat die Klägerin bis zur Entscheidung des Arbeitsgerichts im November 2012 jedoch nicht mehr beschäftigt. Die Klägerin erhielt zunächst Entgeltfortzahlung und bezog dann Arbeitslosengeld. Sie forderte gerichtlich eine vertragsgemäße Weiterbeschäftigung – mit Ausnahme der Nachtdienste – sowie Entgeltzahlungen für die Zeit ihrer Freistellung.

Die Entscheidung

Nachdem die Klage in beiden Vorinstanzen bereits erfolgreich war, hat auch das BAG entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Beschäftigung und Entgelt zusteht. Sie ist weder arbeitsunfähig krank, noch ist ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden. Sie kann alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer Krankenschwester ausführen. Die Beklagte muss bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit der Klägerin Rücksicht nehmen. Auch das geforderte Entgelt steht der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu, weil sie die Arbeit ordnungsgemäß angeboten hat und die Beklagte erklärt hatte, sie werde die Leistung nicht annehmen.

Das Fazit

Das BAG hat mit dieser Entscheidung die Rechte der gesundheitlich nur beschränkt einsatzfähigen Arbeitnehmer deutlich gestärkt. Das Urteil hat nicht nur im Krankenhausbereich, sondern überall dort Bedeutung, wo Beschäftigte im Wechselschichtdienst eingesetzt werden. Arbeitgeber können zukünftig nicht mehr damit argumentieren, dass eine Teil-Arbeitsunfähigkeit automatisch zur Annahme einer Voll-Arbeitsunfähigkeit führt und der Arbeitgeber daher nicht mehr zum Einsatz des Mitarbeiters verpflichtet ist.

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