Ausschlussfristen und Nachweisgesetz

Die gewerkschaftlich nicht organisierte Klägerin war bei dem Beklagten als Lehrkraft beschäftigt. Die Vergütung erfolgte zunächst nach Stundensätzen. In einem Vorprozess wurde rechtskräftig festgestellt, dass zwischen den Parteien seit 1. August 1996 ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Vergütungsdifferenz zwischen der von ihr als üblich angesehenen tariflichen Arbeitsvergütung und der erhaltenen Stundenvergütung. Der Beklagte ist der Auffassung, die geltend gemachten Vergütungsansprüche seien verfallen. Der auch auf die nicht tarifgebundenen Beschäftigten angewandte Haustarifvertrag enthalte eine Ausschlussfrist, nach der die Klägerin ihre Ansprüche innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit hätte geltend machen müssen. Demgegenüber meint die Klägerin, der Beklagte verhalte sich rechtsmissbräuchlich, weil er ihr unter Verletzung des Nachweisgesetzes (NachwG) weder einen schriftlichen Arbeitsvertrag noch eine Niederschrift mit den wesentlichen Vertragsbedingungen ausgehändigt habe. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen, soweit die Ansprüche nach der Ausschlussfrist verfallen sind.

Die Revision der Klägerin beim Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg (BAG, Urteil vom 17. April 2002, Aktenzeichen 5 AZR 89/01). Der Beklagte kann sich zwar auf den teilweise eingetretenen Verfall der geltend gemachten Vergütungsansprüche wegen Versäumung der Ausschlussfristen berufen. Er ist jedoch der Klägerin nach § 286 Abs. 1, § 284 Abs. 2 BGB wegen der unterlassenen Aushändigung einer Niederschrift (§ 2 Abs. 1 NachwG) zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet. In der Niederschrift hätte er die Klägerin spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses auf die kraft betrieblicher Übung bestehende Geltung des Haustarifvertrags hinweisen müssen. Da das Landesarbeitsgericht zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz des Verzugsschadens keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Der Kläger war in einer Niederlassung der Beklagten beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien ist die Anwendung eines Manteltarifvertrags (MTV) vereinbart. Abdrucke des MTV liegen im Lohnbüro der Hauptverwaltung der Beklagten aus. Die Bezirksleiter der Beklagten halten Abdrucke des MTV zur Einsichtnahme für die in den Niederlassungen beschäftigten Arbeitnehmer vor. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Überstundenzuschläge gemäß dem MTV. Danach müssen derartige Ansprüche binnen einer Ausschlussfrist von acht Wochen nach Zugang der Entgeltabrechnung geltend gemacht werden, sonst sind sie verfallen. Diese Frist hat die Klägerin hinsichtlich aller in die Revision gelangten Ansprüche versäumt. Die Klägerin meint, die Ansprüche seien gleichwohl nicht erloschen. Die Versäumung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist dürfe ihr nicht entgegengehalten werden, weil die Beklagte sich rechtswidrig verhalten habe. Sie habe weder im Arbeitsvertrag noch sonst gesondert auf die Ausschlussfrist hingewiesen noch den MTV nach § 8 TVG ausgelegt. Die Vorinstanzen haben die Klage hinsichtlich der in die Revision gelangten Ansprüche abgewiesen.

Auch vor dem Bundesarbeitsgericht war dem Kläger kein Erfolg beschieden (BAG, Urteil vom 23. Januar 2002, Aktenzeichen 4 AZR 56/01). Nach Auffassung des BAG ist dem Nachweisgesetz (NachwG) auch hinsichtlich einer Verfallfrist Genüge getan, wenn gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 10 NachwG auf die Anwendbarkeit des einschlägigen Tarifvertrags, der die Ausschlussfrist enthält, hingewiesen wird. Dies ist hier im Arbeitsvertrag erfolgt. Ob die Beklagte ihrer Pflicht, den Tarifvertrag im Betrieb auszulegen (§ 8 TVG), hinreichend nachgekommen ist, kann dahinstehen. Auch wenn dies nicht der Fall ist, kann der Klägerin die Ausschlussfrist entgegengehalten werden. Ein Schadensersatzanspruch steht der Klägerin daher ebenso wenig zu.

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