Mitbestimmung bei Fragen der Entgeltgestaltung im Lehrerbereich

Die Mitbestimmung bei Fragen der Entgeltgestaltung innerhalb der Dienststelle nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Personalvertretungsgesetz Berlin (PersVG BE) ist infolge Tarifvorrangs nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Eingangshalbsatz PersVG BE ausgeschlossen, wenn die Dienststelle vom Geltungsbereich der Entgeltordnung eines Tarifvertrags erfasst und der öffentliche Arbeitgeber als Rechtsträger der Dienststelle tarifgebunden ist. Nicht erforderlich ist, dass auch die vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags erfassten Arbeitnehmer in der Dienststelle tarifgebunden sind oder dass der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Januar 2017, Aktenzeichen OVG 60 PV 8.16).

Der Fall

Streitgegenstand ist die Frage, ob der Beteiligte mit dem Erlass des Rundschreibens vom 31. Juli 2015 zur „Bekanntgabe des Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015; Aufhebung der LehrerRL“ das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei Fragen der Entgeltgestaltung innerhalb der Dienststelle verletzt hat. In Berlin findet auf die Beschäftigungsverhältnisse der im Landesdienst angestellten Lehrkräfte der TV-L seit dem 1. September 2008 Anwendung. Anstelle der fehlenden Entgeltordnung für Lehrkräfte fanden die „Richtlinien über die Vergütung der unter den TV-L bzw. unter den BAT / BAT-O fallenden Lehrkräfte, deren Eingruppierung nicht tarifvertraglich geregelt ist“ (LehrerRL) vom 20. September 1996 Anwendung. Während sich ver.di / GEW mit der TdL nicht auf eine Entgeltordnung für die angestellten Lehrkräfte einigen konnte, vereinbarte der dbb mit der TdL am 28. März 2015 den TV EntgO-L. Mit Rundschreiben vom 31. Juli 2015 gab der Beteiligte den TV EntgO-L bekannt, wies auf den 1. August 2015 als Zeitpunkt des Inkrafttretens hin und hob die LehrerRL auf. Nachdem der Beteiligte der Bitte des Antragstellers, ihm das Rundschreiben zur Mitbestimmung vorzulegen, nicht entsprochen hatte, hat der Antragsteller das Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat die Auffassung vertreten, der Beteiligte habe durch die Bekanntgabe des Rundschreibens sein Mitbestimmungsrecht aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG BE verletzt, denn der Tarifvorrang stehe einer Mitbestimmung nicht entgegen. Der TV EntgO-L möge zwar auf Mitglieder des dbb Anwendung finden, lasse jedoch das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers in Fragen der Entgeltgestaltung für alle Beschäftigten innerhalb der Dienststelle nicht entfallen und könne auch nicht über die Verweisungsklauseln in den Arbeitsverträgen Wirksamkeit für die Arbeitsverhältnisse aller Lehrkräfte beanspruchen, da er den TV-L nur für die Mitglieder des dbb ergänze. Durch das Rundschreiben würden bisherige Entgeltgrundsätze geändert und neue aufgestellt. Auch die Aufhebung von Entgeltgrundsätzen betreffe eine Frage der Entgeltgestaltung.

Die Entscheidung

Wie bereits die Vorinstanzen gab auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg dem Beteiligten recht. Mit dem Rundschreiben hat der Beteiligte die LehrerRL mit Ablauf des 31. Juli 2015 aufgehoben. Die Eingruppierungsvorschriften der LehrerRL stellen Entgeltgrundsätze im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 PersVG BE dar. Ein das Mitbestimmungsrecht verdrängender Tarifvertrag liegt vor, wenn die Dienststelle von seinem Geltungsbereich erfasst ist. Ausreichend ist, dass der öffentliche Arbeitgeber als Rechtsträger der Dienststelle tarifgebunden ist. Es ist nicht erforderlich, dass auch die vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags erfassten Arbeitnehmer in der Dienststelle tarifgebunden sind oder dass der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Zwar entfalten tarifliche Normen ihre unmittelbare und zwingende Wirkung nur in Arbeitsverhältnissen, bei denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden sind. Für den Ausschluss von Mitbestimmungsrechten setzt der Eingangssatz von § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) / § 85 Abs. 1 PersVG BE jedoch nicht voraus, dass auch auf Seiten der Arbeitnehmer des Betriebs eine Tarifbindung vorliegt. Im Bereich der betrieblichen Entgeltgestaltung führt dies zur Verpflichtung des Arbeitgebers, das tarifliche Entgeltsystem auch gegenüber nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern anzuwenden, soweit dessen Gegenstände der erzwingbaren Mitbestimmung unterliegen. Der mit dem Beteiligungsrecht beabsichtigte Schutz wird verfehlt, wenn die Zuordnung der Arbeitnehmer zu unterschiedlichen Entgeltsystemen allein nach der Gewerkschaftszugehörigkeit erfolgt.

Mit dem Ausschluss des Mitbestimmungsrechts korrespondiert für den tarifgebundenen Arbeitgeber deshalb die Verpflichtung, die tarifliche Entgeltordnung, soweit sie ohne den Tarifvorbehalt dem Beteiligungsrecht des Betriebsrats / Personalrats unterliegen würde, im Betrieb anzuwenden. Dies schließt die sich aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG / § 87 Nr. 1, 4 und 6 PersVG BE ergebende Verpflichtung ein, die vom Geltungsbereich der Vergütungsordnung erfassten Tätigkeiten der Arbeitnehmer unabhängig von deren Tarifbindung den ausgebrachten Vergütungsgruppen zuzuordnen und zu dieser Entscheidung die Zustimmung des Betriebsrats / der Personalvertretung einzuholen. Ob die tarifvertragsschließende Gewerkschaft im Betrieb die Mehrheit der organisierten Arbeitnehmer vertritt oder nicht, ist für die Frage des ausreichenden Schutzes der Arbeitnehmer und der Entbehrlichkeit einer Mitbestimmung unerheblich.

Das Fazit

Die Begründung des OVG überzeugt in jeglicher Hinsicht. Ist das Land Berlin als tarifgebundener Arbeitgeber personalvertretungsrechtlich verpflichtet, die tarifliche Entgeltordnung ungeachtet der Tarifbindung der Arbeitnehmer anzuwenden, ist es für den damit verbundenen Wegfall des Mitbestimmungsrechts unerheblich, dass der TV EntgO-L nur zwischen der TdL und dem dbb geschlossen worden ist, nicht hingegen – wie der TV-L – auch zwischen der TdL und ver.di / GEW. Wie das OVG zutreffend in seiner Begründung ausführt, ist die Frage, ob die tarifvertragsschließende Gewerkschaft im Betrieb die Mehrheit der organisierten Arbeitnehmer vertritt, unerheblich. Entscheidend ist allein, dass dem Schutzbedürfnis der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer durch Erstreckung der Tarifregelungen auch auf sie hinreichend Rechnung getragen wird

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