Stufenzuordnung bei Einstellung eines zuvor befristet Beschäftigten auf einer höherwertigen Stelle

§ 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L regelt nur die Stufenzuordnung von Beschäftigten bei Höhergruppierung im bestehenden Arbeitsverhältnis. Wird ein zuvor befristet Beschäftigter vom bisherigen Arbeitgeber erneut eingestellt, liegt eine Einstellung gemäß § 16 Abs. 2 TV-L vor (BAG, Urteil vom 24. Oktober 2013, Aktenzeichen 6 AZR 964/11).

Der Fall

Der Kläger war vom 12. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 beim beklagten Freistaat befristet als Sachbearbeiter eingestellt. Der Kläger erhielt zuletzt ein Entgelt aus Entgeltgruppe 10 Stufe 3. Vom 16. März 2009 bis zum 31. Dezember 2010 wurde er erneut befristet als Sachbearbeiter in einem anderen Projekt eingestellt. Der Beklagte, der dem Kläger zunächst die Zuordnung zur Stufe 3 in Aussicht gestellt hatte, ordnete diesen letztlich der Stufe 1 der Entgeltgruppe 11 zu, weil die neue Tätigkeit höher bewertet war. Der Kläger verdiente in dieser Stufe 362,04 Euro brutto weniger als in der Stufe 3 der Entgeltgruppe 10. Seit März 2010 erhielt der Kläger eine Vergütung aus der Stufe 2 der Entgeltgruppe 11. Der Kläger begehrt eine Vergütung aus der Stufe 3 der Entgeltgruppe 11 seit Beginn des zweiten Arbeitsverhältnisses sowie aus der Stufe 4 seit dem 1. März 2010 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Die Entscheidung

Der Kläger hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die Regelungen zur Stufenzuordnung nach Neueinstellungen gemäß § 16 Abs. 2 TV-L und zur Höhergruppierung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L unterscheiden sich grundlegend. § 16 Abs. 2 TV-L differenziert nicht zwischen Neu- und Wiedereinstellung. Vielmehr ist nach jeder Einstellung eine Stufenzuordnung nach dieser Bestimmung erforderlich. Die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen erfolgt hingegen gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L unabhängig von der zurückgelegten Dauer des Arbeitsverhältnisses und der dabei erworbenen Berufserfahrung. § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L dient der Besitzstandswahrung des im bestehenden Arbeitsverhältnis erreichten Einkommensniveaus. Die unterschiedliche Systematik dieser Regelungen kann dazu führen, dass ein Beschäftigter, der nach Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses beim selben Arbeitgeber für eine höherwertige Stelle eingestellt wird, eine geringere Vergütung erhält als ein Beschäftigter, der aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus höhergruppiert wird. Das führt jedoch nach Ansicht des BAG zu keiner Diskriminierung des befristet Beschäftigten. Allerdings gebietet § 4 Abs. 2 Satz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) die uneingeschränkte Berücksichtigung der erworbenen einschlägigen Berufserfahrung, wenn Arbeitnehmer in mehreren befristeten Arbeitsverhältnissen identische Aufgaben wie Dauerbeschäftigte verrichten. Diesem Gebot haben die Tarifvertragsparteien des TV-L bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L Rechnung getragen.

Das Fazit

Eine im Vorfeld als ungerecht empfundene Konstellation erklärt sich mit der neuen Tarifsystematik, die unterschiedliche Stufenzuordnungsregelungen bei Neu- bzw. Wiedereinstellung einerseits und bei Höhergruppierungen andererseits beinhaltet. Die Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L hat besitzstandswahrenden Charakter. Denn hätten Höhergruppierungen häufig zunächst Entgeltnachteile zur Folge, wäre es schwer, leistungsbereite Beschäftigte zu einer Bewerbung auf eine Aufstiegsstelle zu motivieren. Bei einer (Neu-)Einstellung von Beschäftigten ist hingegen keine Besitzstandswahrung vorgesehen. Wird allerdings ein befristet Beschäftigter während der Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses höhergruppiert, profitiert er ebenfalls von der Besitzstandswahrung gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 TV-L.

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