Leistungsentgelt bei fehlender Dienst- oder Betriebsvereinbarung

Die vollständige Verteilung des für die leistungsorientierte Bezahlung vorhandenen Volumens setzt gemäß § 18 TVöD eine Dienst- oder Betriebsvereinbarung voraus (BAG, Urteil vom 16. Mai 2012, Aktenzeichen 10 AZR 202/11).

Der Fall

Der Kläger ist bei der beklagten Arbeitgeberin im kommunalen Öffentlichen Dienst beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis ist der TVöD (VKA) anwendbar. Nach § 18 TVöD (VKA) ist ein Leistungsentgelt zu zahlen. Hierfür ist ein Gesamtvolumen zu bilden, aus dem gemäß der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) ein undifferenziertes Leistungsentgelt von 6 Prozent des für den Monat September jeweils zustehenden Entgelts ausgezahlt wird, wenn noch kein betriebliches System für die leistungsorientierte Bezahlung vereinbart wurde. Das Leistungsentgelt erhöht sich dann im Folgejahr um den Restbetrag des Gesamtvolumens aus dem Vorjahr. Bei der Beklagten existierte keine Dienstvereinbarung zur leistungsorientierten Bezahlung. Sie zahlte dem Kläger für das Jahr 2008 auf der Grundlage der genannten Protokollerklärung ein undifferenziertes Leistungsentgelt in Höhe von 6 Prozent seines Tabellenentgelts für den Monat September 2008 aus. Da auch im Folgejahr noch keine betriebliche Vereinbarung existierte, zahlte die Beklagte auch für das Jahr 2009 ein undifferenziertes Leistungsentgelt in Höhe von 6 Prozent des Tabellenentgelts für den Monat September aus. Der Kläger machte gerichtlich die Ausschüttung eines höheren Leistungsentgelts geltend. Er war der Ansicht, dass auch ohne eine gültige Dienstvereinbarung für das Jahr 2009 das zur Verfügung stehende Gesamtvolumen hätte ausgeschüttet werden müssen.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Der Kläger hatte auch für das Jahr 2009 keinen Anspruch auf eine höhere leistungsorientierte Bezahlung als die gezahlten 6 Prozent des Entgelts für den Monat September. Aus der Protokollerklärung zu § 18 Abs. 4 TVöD (VKA) ergibt sich, dass das gesamte für die leistungsorientierte Bezahlung zustehende Volumen erst dann auszuschütten ist, wenn zwischen den Betriebsparteien eine Vereinbarung über das Leistungsentgelt abgeschlossen wurde. Dies ergibt sich laut BAG aus Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte dieser tarifvertraglichen Regelung. Eine solche betriebliche Vereinbarung lag im hier entschiedenen Fall nicht vor, so dass es für das Jahr 2009 bei der Auszahlung des undifferenzierten Leistungsentgelts in Höhe von 6 Prozent des Entgelts für September verbleibt.

Das Fazit

Für die Arbeitnehmer im Öffentlichen Dienst wurde in TVöD und TV-L ab dem 1. Januar 2007 die leistungsorientierte Bezahlung eingeführt. Es wurde festgelegt, dass für das Leistungsentgelt zunächst ein Volumen von 1 Prozent der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Tarifvertrag fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers zur Verfügung steht. Als Zielgröße wurde ein Volumen von 8 Prozent vereinbart. In der Folge wurde im TV-L die Regelung zum Leistungsentgelt zum 1. Januar 2009 gestrichen, so dass im Länderbereich auf der Grundlage des TV-L kein Leistungsentgelt mehr gezahlt wird. Für den kommunalen Bereich wurde im Jahr 2010 jedoch eine schrittweise Erhöhung des Gesamtvolumens auf 2 Prozent vereinbart. Für das Jahr 2012 liegt das Volumen bei 1,75 Prozent. Für den Bundesbereich gilt nach wie vor ein Volumen von 1 Prozent. Das vorliegende Urteil stellt klar, dass nur dann eine vollständige Ausschüttung des für das Leistungsentgelts vorgesehenen Volumens zu erfolgen hat, wenn in dem jeweiligen Betrieb oder der Dienststelle eine Betriebs- oder Dienstvereinbarung zum Leistungsentgelt existiert. Um von der vollen leistungsorientierten Bezahlung zu profitieren, müssen die Betriebsparteien also ein entsprechendes betriebliches System vereinbaren.

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