Vereinbarung untertariflicher Arbeitsbedingungen unwirksam

Während der Laufzeit eines Tarifvertrages können tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Arbeitsbedingungen vereinbaren, die unter denen des Tarifvertrages liegen. Eine solche Vereinbarung wird in der Regel auch nicht nach späterer Kündigung des Tarifvertrages oder Austritt aus dem Arbeitgeberverband wirksam. (BAG, Urteil vom 1. Juli 2009 - 4 AZR 250/08)

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Die einzelvertraglichen Vereinbarungen, die die Beklagte am 12. Juli 2005 mit ihren Mitarbeitern abgeschlossen hat, war während der Laufzeit des Lohntarifvertrages unwirksam. Denn nach dem in § 4 Abs. 3 TVG festgeschriebenen Günstigkeitsprinzip sind von einem gültigen Tarifvertrag abweichende Abmachungen nur dann zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine für die Arbeitnehmer günstigere Regelung enthalten. Vorliegend wurde jedoch eine Entgeltkürzung und damit eine für die Arbeitnehmer ungünstigere Regelung vereinbart. Nach Wirksamwerden der Kündigung des Lohntarifvertrages zum 31. März 2007 wirkte der Tarifvertrag gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach. Diese Nachwirkung wurde durch die einzelvertragliche Vereinbarung vom 12. Juli 2005 ebenfalls nicht beendet, da die Vereinbarung darauf gerichtet war, die unmittelbare und zwingende Wirkung der Tarifnormen zu beseitigen. Sie war nicht als andere Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG gedacht, die nach dem Ende des Tarifvertrages dessen Nachwirkung beseitigen sollte. Der Kläger hatte damit auch für die Zeit nach dem 31. März 2007 Anspruch auf das tarifliche Entgelt.

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