Zulässigkeit einfacher Differenzierungsklauseln

Einfache Differenzierungsklauseln können wirksam sein. Diese machen die Gewerkschaftszugehörigkeit eines Arbeitnehmers zur Voraussetzung für einen bestimmten materiellen Anspruch, ermöglichen jedoch die Ausdehnung des Anspruchs auf weitere Arbeitnehmer durch individualvertragliche Vereinbarungen. (BAG, Urteil vom 18. März 2009 - 4 AZR 64/08)

Der Fall

Die Klägerin ist seit dem 1. Juni 1999 bei der Beklagten als Pflegekraft tätig. Sie ist nicht tarifgebunden, ihr Arbeitsvertrag nimmt jedoch auf die einschlägigen Tarifverträge für die Arbeiterwohlfahrt Bezug. Diese enthalten unter anderem eine so genannte einfache Differenzierungsklausel, nach der die Mitglieder der tarifvertragschließenden Gewerkschaft in jedem Jahr zum 31. Juli Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 535 Euro haben. Die Klägerin erhielt diese Ausgleichszahlung aufgrund ihrer fehlenden Gewerkschaftsmitgliedschaft nicht. Mit ihrer Klage machte sie die Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Tarifvertragsklausel geltend und forderte die Zahlung der 535 Euro ein.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Die Klausel, die nur Gewerkschaftsmitgliedern einen Anspruch auf die Ausgleichszahlung gewährt, ist wirksam. Da die Klägerin nicht Gewerkschaftsmitglied ist, kommt ihr der Anspruch nicht zugute. Ihr Arbeitsvertrag verweist lediglich auf die einschlägigen Tarifverträge. Er sieht jedoch nicht vor, dass sie wie ein Gewerkschaftsmitglied zu behandeln ist. Die tarifvertraglichen Regelungen gelten daher nur dann für die Klägerin, wenn sie die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt. Dies ist hier nicht der Fall. Die einfache Differenzierungsklausel stellt hier auch keinen unzulässigen Druck auf nichtorganisierte Beschäftigte dar, der Gewerkschaft beizutreten. Sie ist ihrer Höhe nach nicht geeignet, einen nicht mehr hinnehmbaren Druck auf die Beschäftigten auszuüben. Die Tarifvertragsparteien haben nicht ihre Regelungskompetenz überschritten, da die Klausel nicht den Kernbereich des arbeitsvertraglichen Austauschverhältnisses berührt. Die Tarifvertragsparteien hatten vorliegend auch ein schützenswertes Interesse an der Vereinbarung der Differenzierungsklausel, da sie dazu diente, der ansonsten durch den Sanierungstarifvertrag zu erwartenden Tarifflucht gegenzusteuern. Da die vorliegende einfache Differenzierungsklausel wirksam ist, musste das Gericht nicht entscheiden, ob solche Klauseln in jedem Fall wirksam sind. Des Weiteren musste nicht entschieden werden, ob auch weiter reichende Differenzierungsklauseln wirksam sind.

Das Fazit

Es wird zwischen einfachen und qualifizierten Differenzierungsklauseln unterschieden. Die dem vorliegenden Fall zugrunde liegende Klausel stellt eine einfache Differenzierungsklausel dar, da sie die Erweiterung des Anspruchs auch auf nicht gewerkschaftlich organisierte Beschäftigte durch eine arbeitsvertragliche Regelung zulässt. Durch qualifizierte Differenzierungsklauseln soll hingegen sichergestellt werden, dass Gewerkschaftsmitglieder in jedem Fall besser gestellt werden. Ob Differenzierungsklauseln generell zulässig sind, hat das Gericht hier jedoch offen gelassen. Es ist umstritten, ob Differenzierungsklauseln unzulässigen Druck auf nicht gewerkschaftlich organisierte Beschäftigte ausüben, einer Gewerkschaft beizutreten, und damit die grundgesetzlich geschützte negative Koalitionsfreiheit verletzen. Mit der vorliegenden Entscheidung hat das BAG jedoch anerkannt, dass ein schützenswertes Interesse der Gewerkschaften bestehen kann, in Tarifverträgen Vorteile für ihre Mitglieder zu vereinbaren, um Tarifflucht zu verhindern.

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