Erholungsbeihilfe für Gewerkschaftsmitglieder

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet keine Anwendung, wenn ein Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft im Rahmen von Tarifverhandlungen vereinbart, für deren Mitglieder bestimmte Zusatzleistungen zu erbringen. Aufgrund der Angemessenheitsvermutung von Verträgen tariffähiger Vereinigungen findet eine Überprüfung anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht statt (BAG, Urteile vom 21. Mai 2014, Aktenzeichen 4 AZR 50/13, Aktenzeichen 4 AZR 120/13).

Der Fall

Die Klägerinnen und Kläger, die nicht Gewerkschaftsmitglieder sind, verlangen von der Beklagten, der Adam Opel AG, eine Erholungsbeihilfe in Höhe von 200 Euro. Im Rahmen von Sanierungsvereinbarungen zwischen Opel und dem zuständigen Arbeitgeberverband einerseits sowie der vertragsschließenden Gewerkschaft andererseits waren im Jahre 2010 eine Reihe von Vereinbarungen, unter anderem auch entgeltabsenkende Tarifverträge geschlossen worden. Die Gewerkschaft hatte gegenüber Opel die Zustimmung hierzu von einer Besserstellung ihrer Mitglieder abhängig gemacht. Zur Erfüllung dieser Bedingung trat Opel einem Verein bei, der satzungsgemäß Erholungsbeihilfen an die Gewerkschaftsmitglieder leistet. Nach der Beitrittsvereinbarung hatte Opel dem Verein einen Betrag von 8,5 Millionen Euro zu zahlen. Der Verein sicherte die Auszahlung von Erholungsbeihilfen an die bei Opel beschäftigten Gewerkschaftsmitglieder und die nach dem Einkommenssteuergesetz vorgesehene Pauschalversteuerung zu. Anders als die Mitglieder der vertragsschließenden Gewerkschaft erhielten die Klägerinnen und Kläger keine Erholungsbeihilfe. Für ihr Zahlungsbegehren berufen sie sich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Die Entscheidung

Das BAG hat die Klagen abgewiesen, weil der Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht eröffnet ist. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet es dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Die Erholungsbeihilfen wurden von einem Verein an die in der vertragsschließenden Gewerkschaft organisierten Arbeitnehmer der Beklagten gezahlt. Damit liegt eine Leistung eines Dritten und nicht eine des Arbeitgebers vor. Die Beitrittsvereinbarung war Bestandteil des Sanierungspakets der Tarifvertragsparteien. Solche Vereinbarungen sind nicht am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu überprüfen. Das gilt unabhängig davon, ob die Leistungen für die Gewerkschaftsmitglieder in einem Tarifvertrag oder einer sonstigen schuldrechtlichen Koalitionsvereinbarung geregelt worden sind.

Das Fazit

Das vorliegende Urteil des BAG korrespondiert mit der Rechtsprechung des BAG zu einfachen Differenzierungsklauseln und ist im Ergebnis wenig überraschend. Einfache tarifvertragliche Differenzierungsklauseln sind grundsätzlich zulässig, jedenfalls dann, wenn sie keinen unzulässigen, nämlich nach Art und Umfang der geregelten Differenzierung unverhältnismäßigen, einem Zwang ähnlichen und gegen die negative Koalitionsfreiheit der Außenseiter verstoßenden Druck zum Gewerkschaftsbeitritt ausüben. Sie müssen hinreichend transparent sein und eher geringfügige Ansprüche betreffen. Dass die Differenzierung hierbei nicht durch eine in einem Tarifvertrag enthaltene Differenzierungsklausel erfolgt, die die Mitgliedschaft in der Gewerkschaft als anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal aufführt, sondern durch Einschaltung einer gewerkschaftsnahen Einrichtung, ist vorliegend nicht entscheidend.

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