Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben

Gewerkschaften können in Betrieben auch durch betriebsfremde Beauftragte um Mitglieder werben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in dem Betrieb bereits Mitglieder haben. Die Werbung von Mitgliedern ist Teil der durch Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften. Dies umschließt die Befugnis selbst zu bestimmen, welche Personen mit der Werbung betraut werden sowie die Möglichkeit, dort um Mitglieder zu werben, wo Arbeitnehmer zusammenkommen und als solche angesprochen werden können. Da insoweit eine gesetzliche Regelung fehlt, müssen die Gerichte auf Grund ihrer grundrechtlichen Schutzpflicht eine entsprechende Ausgestaltung vornehmen. Danach ist den Gewerkschaften ein betriebliches Zutrittsrecht zu Werbezwecken einzuräumen. Dieses besteht allerdings nicht uneingeschränkt. Gegenüber dem Interesse an einer effektiven Mitgliederwerbung sind die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Belange des Arbeitgebers und Betriebsinhabers abzuwägen. Dazu gehören dessen Haus- und Eigentumsrecht sowie insbesondere sein Recht auf einen störungsfreien Betriebsablauf. Sie können dem gewerkschaftlichen Zutrittsrecht entgegenstehen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.

Das Bundesarbeitsgericht wies entgegen den Vorinstanzen die Klage einer Gewerkschaft ab, die von einem Arbeitgeber verlangte, betriebsfremden Gewerkschaftsbeauftragten während der Mittagsöffnungszeiten der Betriebskantine zur Mitgliederwerbung künftig den Zutritt zum Betrieb zu gestatten. Der Antrag erfasst Fallgestaltungen, in denen dem gewerkschaftlichen Zutrittsrecht berechtigte Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen können. Umgekehrt hatte auch die Klage des Arbeitgebers keinen Erfolg, mit der dieser die Feststellung begehrte, die Gewerkschaft habe kein Recht, in seinen Betrieben durch betriebsfremde Beauftragte Mitgliederwerbung zu betreiben.

(BAG, Urteile vom 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 und 1 AZR 461/04)

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