Streik um Firmentarifvertrag gegen verbandsangehörigen Arbeitgeber

Die Klägerin, eine GmbH, betreibt eine Müllverwertungsanlage in Bonn. Als Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) in Nordrhein-Westfalen wendet die Klägerin die vom KAV unter anderem mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) geschlossenen Tarifverträge an. Die beklagte Gewerkschaft ist Rechtsnachfolgerin dieser Gewerkschaft. Im November 1999 übertrug die Stadt Bonn 93,5 Prozent ihrer Gesellschaftsanteile an der Klägerin auf die Stadtwerke Bonn GmbH. Aus diesem Anlass forderten die Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes die Klägerin Anfang 2000 zu Tarifverhandlungen auf. Der vom Rechtsvorgänger der beklagten Gewerkschaft vorgelegte Tarifvertragsentwurf sah unter anderem den dauerhaften Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen, die Übernahme dieses besonderen Kündigungsschutzes in die Arbeitsverträge sowie die Verpflichtung der Klägerin zur Aufrechterhaltung ihrer Mitgliedschaft im KAV vor.

Nachdem die Klägerin Tarifvertragsverhandlungen auf dieser Basis abgelehnt hatte, rief die ÖTV zu einem Streik gegen die Klägerin auf, der die Müllverwertungsanlage für insgesamt sechs Wochen stillgelegt hat. Die Klägerin macht geltend, hierdurch sei ihr ein Schaden von rund drei Millionen Euro entstanden. Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, die Beklagte sei dem Grunde nach verpflichtet, der Klägerin den durch den Streik entstandenen Schaden zu ersetzen. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Revision hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Nach Ansicht des BAG war der Streik zwar nicht schon deshalb rechtswidrig, weil gegenüber einem verbandsangehörigen Arbeitgeber ein Firmentarifvertrag erzwungen werden sollte. Jedoch verletzte der Streik die Friedenspflicht. Der erstrebte Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen betraf einen Gegenstand, der bereits durch die mit den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes geschlossenen Verbandstarifverträge geregelt war. Außerdem war das Streikziel eines dauerhaften Verbleibs der Klägerin im Arbeitgeberverband mit der Koalitionsfreiheit nicht vereinbar. Schließlich konnte die Arbeitgeberin nicht durch Tarifvertrag zur Übernahme eines besonderen Kündigungsschutzes in die Arbeitsverträge verpflichtet werden. Durch eine derartige Aufgabe der eigenen Regelungsmöglichkeit würden die Tarifparteien zwingende Grenzen des Tarifrechts überschreiten. Die zum Streik aufrufende Gewerkschaft musste die Rechtswidrigkeit des Streiks auch erkennen, urteilte das BAG. Die Beklagte hat als Rechtsnachfolgerin den bei der GmbH entstandenen Schaden zu ersetzen.

(BAG, Urteil vom 10. Dezember 2002 - 1 AZR 96/02)

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