Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit

Die Aufforderung eines Arbeitgebers an die in seinem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer, zu erklären, ob sie einer bestimmten Gewerkschaft angehören, kann die Koalitionsbetätigungsfreiheit der betroffenen Gewerkschaft unzulässig einschränken (BAG, Urteil vom 18. November 2014, Aktenzeichen 1 AZR 257/13).

Der Fall

Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Tarifauseinandersetzung zwischen der GDL und der Stadtwerke München GmbH. Die Klägerin gehört dem dbb an. Die beklagte Arbeitgeberin ist Mitglied im Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) Bayern. Dieser schloss im Jahr 2006 mit ver.di und der dbb tarifunion jeweils einen gleichlautenden „Tarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Bayern“. Beide Arbeitnehmerorganisationen kündigten den Tarifvertrag. Während die Klägerin die Verhandlungen für gescheitert erklärte und die Durchführung einer Urabstimmung über Streikmaßnahmen ankündigte, erzielte ver.di mit dem KAV Bayern eine Einigung. Die Beklagte forderte die in ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer schriftlich auf, unter Angabe von Name und Personalnummer mitzuteilen, ob man Mitglied der Klägerin ist oder nicht. Die Klägerin hat von der Arbeitgeberin verlangt, es zu unterlassen, die in ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer nach einer Mitgliedschaft in der GDL zu befragen. Eine solche Frage verletze ihre durch Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) geschützte Koalitionsfreiheit und sei generell unzulässig.

Die Entscheidung

In dem konkreten Fall hielt der Erste Senat des BAG die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit für nicht zulässig. Ihre Entscheidung begründeten die Bundesarbeitsrichter damit, dass die geforderte Auskunft der Arbeitgeberin genaue Kenntnis von Umfang und Verteilung des Mitgliederbestands der GDL in ihrem Betrieb verschafft. Sie zielt nach Art und Weise der Befragung während einer laufenden Tarifauseinandersetzung mit Streikandrohung darauf ab, den Verhandlungsdruck der Klägerin unter Zuhilfenahme ihrer Mitglieder zu unterlaufen. Das von der Arbeitgeberin vorgebrachte Interesse, die mit ver.di erzielte Tarifeinigung umzusetzen, rechtfertigt eine solche Befragung nicht. Gleichwohl hatte der nicht auf den vorstehenden Sachverhalt beschränkte, sondern alle denkbaren Fallgestaltungen umfassende Unterlassungsantrag der GDL aus deliktsrechtlichen Gründen keinen Erfolg. Der Senat hatte daher nicht darüber zu befinden, ob in einem so genannten tarifpluralen Betrieb grundsätzlich ein Fragerecht des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit besteht oder nicht.

Das Fazit

Das vorliegende Urteil ist vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussion über das geplante Tarifeinheitsgesetz zu begrüßen. Künftig soll nach den Plänen der Bundesregierung nur noch der Tarifvertrag derjenigen Gewerkschaft gelten, die in einem Betrieb die meisten Mitglieder hat. Das Gesetz will Arbeitskampfsituationen über einen Zählmechanismus regeln, bei dem es um die Gewerkschaftszugehörigkeit geht. Genau das haben die Bundesarbeitsrichter in dem konkreten Fall für unzulässig erklärt. Die Bekanntgabe der Gewerkschaftsmitgliedschaft ist in jedem Fall, unabhängig von der Motivation der Befragung, mit Risiken für den Arbeitnehmer verbunden und daher nicht zulässig. Einmal offengelegt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Information missbraucht wird. Insofern müsste sich das Frageverbot nicht nur auf die konkrete Konstellation, sondern auch generell auf Befragungen dieser Art erstrecken.

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