Vereinbarkeit der tarifvertraglichen Nachwirkung mit dem Grundgesetz

Die durch § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) angeordnete Nachwirkung eines Tarifvertrages verletzt weder die positive noch die negative Koalitionsfreiheit. Dies gilt insbesondere im Fall des Verbandsaustritts eines Arbeitgebers deshalb, weil die Nachwirkung jederzeit mit eigenen Abmachungen ersetzt werden kann. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 3. Juli 2000 entschieden.

Der Verfassungsbeschwerde lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Zwischen der Beschwerdeführerin, einer Arbeitgeberin der Metallbranche, und den Kläger des Ausgangsverfahrens bestand langjährig ein Arbeitsverhältnis. Auf dieses Arbeitsverhältnis war der Manteltarifvertrag Metall Nordrhein-Westfalen von 1988 (MTV 1988) anwendbar, der bei Arbeitnehmern, die ein bestimmtes Lebensalter und eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit erreicht haben, die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber ausschließt. Diese Voraussetzungen trafen auf den schwer behinderten Kläger unstreitig zu. Zum Ablauf des Jahres 1995 trat die Beschwerdeführerin aus dem Arbeitgeberverband aus. Im Jahre 1996 wurde ein neuer Manteltarifvertrag vereinbart, der auch wieder die genannte Kündigungsschutzbestimmung vorsieht. 1998 erkrankte der Kläger lang andauernd, was die Beschwerdeführerin zu einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasste. Daraufhin erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht sah die außerordentliche Kündigung als unwirksam an, da die Beschwerdeführerin nicht die notwendige Zustimmung der Hauptfürsorgestelle hierzu eingeholt hatte. Allerdings erweise sich die ordentliche Kündigung als wirksam. Auf die Berufung des Klägers änderte das Landesarbeitsgericht das Urteil ab und stellte auch die Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung fest. Diese sei durch die entsprechende Bestimmung im MTV 1988 ausgeschlossen. Die Regelung sei trotz Verbandsaustritts der Beschwerdeführerin weiter auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Auch nach dem Verbandsaustritt der Beschwerdeführerin sei sie nach § 3 Abs. 3 TVG weiterhin tarifgebunden geblieben, bis der MTV 1988 geendet habe. Dies sei zwar im Dezember 1996 durch Abschluss eines neuen Manteltarifvertrages der Fall gewesen, doch schließe sich an den Zeitraum der fortgeltenden Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG eine Nachwirkung des alten Tarifvertrags für das ausgetretene Verbandsmitglied nach § 4 Abs. 5 TVG bis zum Abschluss einer anderen Abmachung an. Zu einer anderen Abmachung sei es im Arbeitsverhältnis der Parteien aber nicht gekommen. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz (GG) durch das Urteil des LAG. Dies habe zu Unrecht eine Nachwirkung des Tarifvertrages angenommen, was sie in ihrer negativen Koalitionsfreiheit beeinträchtige. Für eine solche Beschränkung der Freiheitsrechte des Arbeitgebers gebe es keinen rechtfertigenden Grund.

Das Bundesverfassungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, da diese keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Es liege nämlich kein Verstoß gegen die aus Artikel 9 Abs. 3 GG folgende negative Koalitionsfreiheit vor. Artikel 9 Abs. 3 GG gewährleiste als individuelles Freiheitsrecht das Recht des Einzelnen, eine Koalition zu gründen, einer Koalition beizutreten oder ihr fern zu bleiben oder aus ihr auszutreten, sowie das Recht, durch koalitionsmäßige Betätigung die in der Vorschrift genannten Zwecke zu verfolgen. Diese negative Koalitionsfreiheit der Beschwerdeführerin werde durch die Anwendung von § 4 TVG auf ihren Fall nicht unmittelbar berührt. Durch die Kündigung der Mitgliedschaft zum Arbeitgeberverband im Jahre 1995 sei die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Jahres 1995 aus diesem Verband ausgeschieden. Die negative Koalitionsfreiheit der Beschwerdeführerin könne allenfalls mittelbar dadurch betroffen sein, dass sie sich von dem Verband gelöst hat, die von dem Verband ausgehandelten Verträge aber nach wie vor für sie gelten. Dies führe vorliegend aber nicht zu einer Verletzung ihres Grundrechts aus Artikel 9 Abs. 3 GG. Im Stadium der Nachwirkung eines Tarifvertrages nach § 4 Abs. 5 TVG bestehe nämlich die Möglichkeit, die ehemals zwingend und unmittelbar geltenden Tarifvertragsbestimmungen, welche ohnehin nur für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse gelten, jederzeit durch einzelvertragliche oder kollektive Vereinbarungen zu ersetzen. Es gehe allein darum, das ausgetretene Verbandsmitglied gegenüber denjenigen Vertragspartnern an der alten tarifvertraglichen Regelung festzuhalten, gegenüber denen sie vormals kraft Tarifgebundenheit gegolten hat, bis eine neue Abmachung getroffen wurde. Dabei habe es die Beschwerdeführerin grundsätzlich selbst in der Hand, die Nachwirkung des alten Tarifvertrages nach § 4 Abs. 5 TVG dadurch zu beseitigen, dass sie mit den bei ihr beschäftigten Arbeitnehmern anderweitige Abmachungen trifft. Sie habe die Möglichkeit, sich von dem Tarifvertrag zu lösen, den der Verband abgeschlossen hat, aus dem sie nunmehr ausgetreten ist. Sie könne selbst ihre Vorstellungen vom richtigen Inhalt der Arbeitsverhältnisse durch Aufnahme von Verhandlungen durchzusetzen versucht.

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