Kollektive Maßnahmen für die Einhaltung von Mindeststandards und gegen Sozialdumping sind rechtmäßig

Kollektive Maßnahmen im Inland gegen Sozialdumping durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen sind rechtmäßig und verhältnismäßig, solange die Gewerkschaften maximal den national vorgeschriebenen Mindestlohn einfordern. (EuGH, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - C-341/05)

Der Fall

Vorliegend geht es um die Renovierung einer schwedischen Schule durch eine lettische Baufirma. Diese zahlte ihren auf der Baustelle beschäftigten lettischen Arbeitnehmern bislang den niedrigeren lettischen Tariflohn. Um die Forderung nach Zahlung des schwedischen Tariflohns für die Bauarbeiter der lettischen Firma gegenüber durchzusetzen, wurden deren Baustellen von schwedischen Gewerkschaften blockiert. Daraufhin musste die lettische Baufirma in die Insolvenz gehen. Die Baufirma verklagte die schwedische Bauarbeiter-Gewerkschaft auf Schadenersatz.

Die Entscheidung

Die Klage hatte Erfolg. Die Blockade der Baustellen durch die schwedische Gewerkschaft sei unverhältnismäßig gewesen und habe die lettische Baufirma in ihrer Dienstleistungsfreiheit behindert. Der EuGH entschied, dass das gewerkschaftliche Kampfrecht zwar ein Grundrecht sei, dies aber auch in Verbindung mit anderen Grundsätzen der Europäischen Union zu sehen sei. Ein solcher ist die Dienstleistungsfreiheit, welche durch EU-weite Mindeststandards – zum Beispiel bei Arbeits- und Ruhezeiten – geregelt ist. Damit Tarifverträge nicht unterboten werden, können die Mitgliedstaaten in Tarifverträgen Mindestlöhne festlegen und diese für allgemeinverbindlich erklären lassen. Durch kollektive Maßnahme dürfen aber keine arbeitsrechtlichen Standards erzwungen werden, die über die Mindeststandards im jeweiligen nationalen Recht des Aufnahmelandes hinausgehen. Das schwedische Arbeitnehmerentsendegesetz lege aber keinen Mindestlohn fest und überlasse dessen Aushandlung den Sozialpartnern. Die Baustellenblockaden seien deshalb nicht mit der Durchsetzung des schwedischen Tariflohns zu rechtfertigen und somit unzulässig.

Das Fazit

Hinsichtlich von Lohnverhandlungen erlaubt das EU-Recht den Mitgliedstaaten, die Beachtung ihrer Vorschriften auf dem Gebiet des Mindestlohns gegenüber in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmen mit geeigneten Mitteln durchzusetzen. Jedoch sind kollektive Maßnahmen dann unzulässig, wenn sie die Einhaltung eines über dem Mindestlohn liegenden Tariflohns fordern. Dies gilt erst recht für den Fall, wenn durch kollektive Maßnahmen das Unternehmen zur Einhaltung eines Mindestlohnniveaus bewogen werden soll, für das Vorschriften jeglicher Art fehlen.

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