Kein Feiertagszuschlag für Ostersonntag

Arbeitnehmer haben für Arbeit am Ostersonntag keinen Anspruch auf Feiertagszuschläge, da der Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist. (BAG, Urteil vom 17. März 2010 - 5 AZR 317/09)

Der Fall

Für die Arbeitsverhältnisse der Kläger gilt ein Manteltarifvertrag, der für die Arbeit an Feiertagen einen Zuschlag in Höhe von 175 Prozent und für die Arbeit an Sonntagen einen Zuschlag in Höhe von 75 Prozent des Stundenentgelts vorsieht. Der Tarifvertrag regelt, dass unter Feiertagsarbeit die an gesetzlichen Feiertagen geleistete Arbeit zu verstehen ist. Bis zum Jahr 2007 zahlte die Beklagte für Arbeit am Ostersonntag Zuschläge in Höhe von 175 Prozent und bezeichnete diese in der Entgeltabrechnung als Feiertagsvergütung. Im Jahr 2007 zahlte die Beklagte für die Arbeit am Ostersonntag lediglich Sonntagszuschläge in Höhe von 75 Prozent. Mit ihrer Klage machten die Kläger auch für das Jahr 2007 die Feiertagszuschläge geltend. Sie begründeten dies damit, dass Ostersonntag und Pfingstsonntag zumindest in der christlichen Welt als Feiertage angesehen würden. Zumindest ergebe sich ein Anspruch aus betrieblicher Übung, da jahrelang Feiertagszuschläge für die Arbeit am Ostersonntag gewährt wurden.

Die Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Kläger haben für die Arbeit am Ostersonntag keinen Anspruch auf Feiertagszuschläge aus dem Tarifvertrag. Denn der Tarifvertrag beschränkt den Anspruch auf Feiertagszuschläge auf die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen. Der Ostersonntag ist jedoch kein gesetzlicher Feiertag. Auch aus der betrieblichen Übung der jahrelangen Gewährung von Feiertagszuschlägen kann sich ein solcher Anspruch nicht ergeben, da die Beklagte nur ihre tarifvertragliche Pflicht erfüllen und keine weitergehenden Ansprüche begründen wollte.

Das Fazit

Auch TVöD und TV-L sehen für die Arbeit an Feiertagen und Sonntagen unterschiedliche Zuschläge vor. Für Feiertagsarbeit ohne Freizeitausgleich werden je Stunde Zuschläge in Höhe von 135 Prozent eines Stundenentgelts gewährt, für Sonntagsarbeit in Höhe von 25 Prozent. Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, so werden für Arbeit an diesem Tag die höheren Feiertagszuschläge gewährt. Jedoch werden auch im Bereich von TVöD und TV-L nur gesetzliche Feiertage von den Feiertagszuschlägen erfasst. Als bundesweiter gesetzlicher Feiertag ist lediglich der 3. Oktober festgelegt. Die weiteren gesetzlichen Feiertage sind in den Feiertagsgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt. Einheitlich in allen Bundesländern als Feiertage festgelegt sind danach der Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, der 1. Mai, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag sowie der 1. und 2. Weihnachtstag. Hinzu kommen verschiedene Tage, die nur in einzelnen Bundesländern als Feiertage gelten. Ostersonntag und Pfingstsonntag sind jedoch in keinem Bundesland als gesetzliche Feiertage festgelegt, so dass für Arbeit an diesen Tagen auch nach TVöD und TV-L keine Feiertagszuschläge zu zahlen sind.

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