Zulage wegen nicht ständiger Schicht-/ Wechselschichtarbeit

Die Schicht- und Wechselschichtzulagen nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 TVöD setzen einen regelmäßigen Einsatz des Beschäftigten voraus (BAG, Urteil vom 13. Juni 2012, 10 AZR 351/11).

Die Entscheidung

Das BAG schloss sich mit seiner Entscheidung der Argumentation der Beklagten an. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Zulage für nicht ständige Schichtarbeit. Die Zulage erhält nur, wer innerhalb eines Monatszeitraums – gemeint ist der Zeitmonat, nicht der Kalendermonat – einen Schichtwechsel absolviert. Erst dann kann man von Schichtarbeit sprechen und es besteht Anspruch auf eine Zulage. Wer allerdings nur vereinzelt oder einmalig in einer Schicht eingesetzt wird, hat keinen Anspruch nach § 8 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Satz 2 TVöD. Es wird der Einsatz in allen geforderten Schichten vorausgesetzt. Sinn und Zweck der Regelung ist der Ausgleich für längere Erschwernisse, nicht jedoch für einmalige Belastungen.

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