Amtsverschwiegenheit

Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Dies ist für Bundesbeamte in § 67 Abs. 1 BBG geregelt und für Beamte der Länder und Kommunen in § 37 Abs. 1 BeamtStG. Ausnahmen von der Verschwiegenheitspflicht sind in § 67 Abs. 2 BBG bzw. § 37 Abs. 2 BeamtStG normiert.

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