Flexible Arbeitszeit

Mit flexiblen Arbeitszeitmodellen sollen attraktive Beschäftigungsbedingungen vom Anfang bis zum Ende des Berufslebens geschaffen werden. Hierunter fallen z. B. verschiedene Formen der Teilzeitbeschäftigung (z. B. voraussetzungslose Antragsteilzeit für Bundesbeamte geregelt in § 91 Abs. 1 BBG oder familienbedingte Teilzeitbeschäftigung für Bundesbeamte geregelt in § 92 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BBG). Teilzeitbeschäftigung gibt es mit ganz unterschiedlicher Arbeitszeitdauer. Das Spektrum reicht von wenigen Stunden pro Woche bis hin zu einer Teilzeitbeschäftigung, die fast einer Vollzeitbeschäftigung nahekommt. Möglich ist auch eine Beschränkung auf bestimmte Wochentage etc.. Darüber hinaus wird in vielen Bereichen bei entsprechendem Ausgleich die Möglichkeit eröffnet, Sabbatmonate oder ggf. ein Sabbatjahr in Anspruch zu nehmen (für Bundesbeamte geregelt in § 9 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung).

Unter flexibler Arbeitszeit ist zudem die Möglichkeit zur Führung eines Arbeitszeitkontos bei gleitender Arbeitszeit zu verstehen. Innerhalb der in einer Dienstvereinbarung festgelegten Gleitzeit wird es den Beschäftigten ermöglicht, die zeitliche Lage der Arbeitsleistung in freier Selbstbestimmung nach seinen Bedürfnissen und Wünschen festzulegen. Die Ermittlung erfolgt z. B. durch das Abstempeln in den Zeiterfassungsterminals. Hat der Beschäftigte mehr gearbeitet als vertraglich geschuldet, weist das Arbeitszeitkonto ein Guthaben auf, ansonsten ein Defizit. Über Dienstvereinbarungen werden in der Regel Höchstgrenzen bei den Guthaben oder Zeitdefiziten bestimmt.

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