Laufbahngruppe

Seit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 und dem Wegfall der rahmenrechtlichen Vorgaben für die Länder durch den Bund hat sich das Laufbahnrecht in Bund und Ländern stark auseinanderentwickelt. Die Länder haben ihre neu hinzugewonnene Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des Laufbahnrechts genutzt, um eigene Akzente zu setzen.

Das hat z. B. dazu geführt, dass einige Länder von den bisher einheitlich in Bund und Ländern bestehenden Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes abgewichen sind. So haben beispielsweise Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen und Thüringen die Anzahl der Laufbahngruppen unter Wegfall der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes auf drei reduziert. Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein haben die Anzahl der Laufbahngruppen von bisher vier auf zwei reduziert, wobei jedoch in jeder der beiden neuen Laufbahngruppen zwei Einstiegsebenen existieren. Bayern und Rheinland-Pfalz haben eine einheitliche Laufbahn eingerichtet, in die in eine der vier Qualifikationsebenen eingestiegen wird. Beim Bund und im Saarland bleibt es bis auf Weiteres bei der bisherigen Einteilung der Laufbahngruppen.

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