Politische Beamte

Politische Beamtinnen und Beamte bekleiden Ämter, zu deren Ausübung die fortdauernde Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung erforderlich ist (§ 54 des Bundesbeamtengesetzes - BBG, § 30 Abs. 1 des Beamtenstatutsgesetzes - BeamtStG). Mit der Institution des politischen Beamten soll in Schlüsselstellen die fortdauernde Übereinstimmung mit der Regierungspolitik das reibungslose Funktionieren des Übergangs von der politischen Spitze in die Verwaltung hinein gewährleistet werden.

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