Auftakt der Tarifverhandlungen über eine Neugestaltung des Übergangsrechts bei der Zusatzversorgung

Vertreter des dbb sowie der Arbeitgeber von Bund, Ländern und Gemeinden haben am 19. Dezember 2016 in Berlin die Verhandlungen über eine Neugestaltung des Übergangsrecht in der Zusatzversorgung aufgenommen. Diese Verhandlungen sind erforderlich geworden, nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 9. März 2016 (Aktenzeichen IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15) die sog. Startgutschriften rentenferner Versicherter der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für unwirksam erklärt hat.

Die Tarifvertragsparteien haben verabredet, zunächst einmal eine umfangreiche Datenerhebung zu den Auswirkungen der denkbaren Alternativen zur Neugestaltung des Übergangsrecht zu veranlassen. Ein möglicher Lösungsansatz könnte darin bestehen, den bisherigen Kürzungsfaktor von 7,5 Prozentpunkten bei der Ermittlung des Versorgungssatzes nach § 2 BetrAVG zu verändern, um anhand von Berechnungen für bestimmte Erwerbsverläufe abschätzen zu können, wie viele Pflichtversicherte von einer solchen Variation profitieren würden. Die andere Überlegung betrifft die ursprüngliche Berechnungsmethode nach § 18 Absatz 2 BetrAVG. Damit auch Beschäftigte mit längeren Ausbildungszeiten den höchstmöglichen Versorgungssatz erreichen können, müsste der Anteilssatz von derzeit 2,25 % auf bis zu 2,5 % angehoben werden.

Die Zusatzversorgungskassen haben den Auftrag erhalten, Berechnungen zu den Auswirkungen dieser Lösungsansätze auf die Startgutschriften verschiedener Versichertengruppen und Jahrgänge zu erstellen. Zudem soll ermittelt werden, welche mögliche Folgen sich aus den sich daraus ergebenen Verbesserungen bei den Startgutschriften auf die Finanzierungsgrundlagen der Zusatzversorgungseinrichtungen ergeben würden.

Der dbb beamtenbund und tarifunion hält an seiner Positionierung fest, möglichst bis Mitte nächsten Jahres eine dauerhafte und rechtssichere Neuregelung des Übergangsrechts zu tarifieren, die für Rechtssicherheit sorgt und den höchstrichterlichen Anforderungen genügt.

 

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