dbb magazin 3/2025

Der Abschlussbericht zu den Sozialwahlen 2023 als PDF: t1p.de/bericht_sozialwahl Webtipp Parlament der Deutschen Rentenversicherung Ehrenamtlich für sozialen Frieden Die 30 Mitglieder der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund entscheiden über dreistellige Milliardenbeträge und sorgen für Transparenz bei der Verwendung der Gelder. Michaela Mandal sitzt für den dbb in dem Gremium und ist überzeugt: Ihre ehrenamtliche Tätigkeit ist der Öffentlichkeit zwar kaum bekannt, kommt aber vielen Menschen zugute. Eigentlich sind wir zur Sozialwahl 2023 für den dbb auf den ersten beiden Plätzen unserer Liste als Tandem angetreten“, erzählt Michaela Mandal über ihren Einstand in der Vertreterversammlung. Mit „wir“ meint sie den Bundesvorsitzenden des dbb, Ulrich Silberbach, der als Spitzenkandidat gemeinsam mit Mandal angetreten war. Die Liste war erfolgreich bei der Sozialwahl und errang einen der begehrten Sitze in der Vertreterversammlung. Da es aber nur ein Sitz ist, füllt Mandal das Mandat allein aus, steht dabei jedoch in engem Austausch mit Silberbach und den Fachleuten der dbb Bundesgeschäftsstelle. „Nicht nur er, auch die Kolleginnen und Kollegen vom Geschäftsbereich Wirtschaft und Soziales des dbb helfen mir dabei, die Interessen der Versicherten bestmöglich zu vertreten. Die Teamarbeit funktioniert wirklich zuverlässig.“ Beruflich kommt Michaela Mandal aus der Berliner Bezirksverwaltung, hat im Sozialamt und im Jobcenter gearbeitet, bis sie als Sachbearbeiterin ins Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wechselte, wo sie in Vollzeit arbeitet. Weiterhin engagiert sich die alleinerziehende Mutter als stellvertretende Lansollte in diesen Bereichen nur gelten, soweit die Selbstverwaltungsorgane keine eigenen Regelungen getroffen haben. Die Einrichtung funktionaler Selbstverwaltung als Ausprägung des Demokratieprinzips des Art. 20 Abs. 2 Grundgesetz mit dem Ziel der Verwirklichung der freien Selbstbestimmung darf zwar nicht dazu führen, dass der Gesetzgeber sich seiner Regelungsverantwortung entäußert. Sie darf aber auch nicht zum Feigenblatt umfassender und nahezu lückenloser Bundesgesetzgebung degenerieren, wenn Selbstverwaltung Ausdruck des Demokratiegedankens bleiben soll. Autonomie der Selbstverwaltungsorgane im Grundgesetz explizit hervorheben Es ist verfassungsrechtlich zwar nicht zwingend erforderlich, den Trägern der Sozialversicherung die gleichen Rechte einzuräumen wie Hochschulen und Rundfunkanstalten oder den Gemeinden. Nicht akzeptabel ist es aber, dass ihnen weiterhin auch unter dem Gesichtspunkt der treuhänderischen Wahrnehmung von Versicherteninteressen die Grundrechtsberechtigung mit der Möglichkeit zur Verfassungsbeschwerde abgesprochen wird. Gerade das Finanzvolumen der Sozialversicherung lässt es aussichtslos erscheinen, dass es jedem einzelnen Mitglied möglich ist, sich gegen unzulässige Eingriffe in das Recht der Selbstverwaltung wirksam zur Wehr zu setzen. Das BVerfG hat die Möglichkeit zur Verfassungsbeschwerde einzelner Versicherter insoweit bisher nur für den Fall in Erwägung gezogen, dass die Kasse des Versicherten durch gesetzliche Maßnahmen wie zum Beispiel den Risikostrukturausgleich den Beitragssatz anheben muss. Den Trägern der Sozialversicherung als Treuhänder ihrer Versicherten muss daher sowohl auf der Ebene des einfachen Rechts als auch auf der Ebene des Grundgesetzes „der Rücken gestärkt“ werden. Sie müssen, soweit es um die Anliegen ihrer Mitglieder geht, mit eigenen Rechten ausgestattet werden, sodass sie in der Lage sind, sich im Interesse ihrer Mitglieder gegen Übergriffe anderer staatlicher Einrichtungen wirksam zur Wehr setzen zu können. Zu wehrhaften Rechtspositionen der Sozialversicherungsträger durch die gesetzliche Zuerkennung des Körperschaftsstatus und der Zuweisung von Selbstverwaltung siehe etwa die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18. Mai 2021 (Az.: B 1 A 2/20 R, Rn. 77) sowie vom 16. Juli 2019 (Az.: B 12 KR 6/18 R, Rn. 50) und vom 19. Oktober 2023 (Az.: B 1 KR 22/22 R, Rn. 34). Dies im Sozialgerichtsgesetz klarzustellen, ist überfällig. Dort muss sinngemäß geregelt werden, dass den Trägern der Sozialversicherung der Rechtsweg gegen Akte anderer Träger hoheitlicher Gewalt eröffnet ist, soweit dadurch die von ihnen treuhänderisch wahrgenommenen Interessen oder Rechte ihrer Mitglieder betroffen sind. Aber auch im Grundgesetz muss die besondere Stellung der Träger der Sozialversicherung als Treuhänder ihrer Mitglieder klar herausgestellt werden. Es muss deutlich werden, dass mit der im Grundgesetz getroffenen Entscheidung, die Sozialversicherung als mittelbare Staatsverwaltung auszugestalten, bereits auch eine Entscheidung für eine substanzielle Autonomie der Träger und ihrer Organe getroffen worden ist. Es ist angesichts der heutigen Bedeutung der Sozialversicherung, nicht zuletzt auch als „Garant des sozialen Friedens“ in Deutschland, nicht mehr angemessen, im Selbstverwaltungsgrundsatz lediglich eine innerstaatliche Organisationsform der Dezentralisation zu erblicken. Art. 87 Abs. 2 GG ist daher um einen Satz zur Satzungsautonomie zu ergänzen. Dort muss sinngemäß klarstellt werden, dass die Sozialversicherung in Form mittelbarer Staatsverwaltung von Körperschaften und Anstalten mit dem Recht zu autonomer Rechtsetzung ausgeführt wird, soweit der Bundesgesetzgeber mit Rücksicht auf Grundrechte und den Grundsatz einheitlicher Lebensverhältnisse keine bundeseinheitlichen Regelungen zu treffen hat. Peter Weiß FOKUS 17 dbb magazin | März 2025

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