BEAMTE Personalversammlung per Videokonferenz Das Bundespersonalvertretungsgesetz ermöglicht es, Personalversammlungen per Videokonferenz in Nebenstellen oder andere Teile der Dienststelle zu übertragen. Diese Option steht dem Personalrat zur Verfügung, der darüber entscheidet, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen möchte. Bevorzugt er eine Präsenzveranstaltung, kann die Dienststelle ihn nicht zur Nutzung von Videotechnik verpflichten. Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass die Initiative hierfür beim Personalrat liegt. Voraussetzung für eine solche Übertragung ist jedoch eine Einigung zwischen der Dienststellenleitung und dem Personalrat. Möchte der Personalrat die Versammlung per Videotechnik übertragen, bedarf er daher der Zustimmung der Dienststellenleitung. Das Gesetz gestattet die Übertragung der Personalversammlung per Videotechnik nicht ausschließlich für Fälle der Verselbstständigung oder bei einer hierfür erforderlichen räumlichen Distanz. Vielmehr umfasst diese Möglichkeit alle Liegenschaften, die sich außerhalb der Hauptdienststelle befinden. Eine Teilnahme aus dem mobilen Arbeiten, im Rahmen von Telearbeit oder während einer Dienstreise ist jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht zulässig. Die Möglichkeit, Personalversammlungen per Videokonferenz abzuhalten, schränkt die Durchführung von Teilversammlungen nicht ein. Teilversammlungen sind als „Notlösung“ ausschließlich für Fälle vorgesehen, in denen eine Vollversammlung aus dienstlichen Gründen nicht realisierbar ist. Ein solcher dienstlicher Grund liegt unter anderem vor, wenn ein Teil der Dienststelle räumlich weit entfernt ist. Grundsätzlich soll eine Personalversammlung jedoch ihrem Zweck entsprechend allen Beschäftigten der Dienststelle gleichzeitig die Gelegenheit zum Austausch bieten. Der Einsatz von Videotechnik, die es ermöglicht, auch Beschäftigte entfernter Dienststellenteile und Nebenstellen virtuell einzubinden, kann daher als unterstützendes Mittel betrachtet werden, um dem Prinzip der Vollversammlung aller Beschäftigten Rechnung zu tragen. so Aus dem Personalratsalltag – wir. für euch. © Getty Images/Unsplash.com Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen in der Versorgung In § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes (BeamtVG) und überwiegend auch im Recht der Bundesländer ist ein Anspruch auf „Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen“ enthalten. Dieser beinhaltet, wie bereits die Bezeichnung der Norm verrät, für Beamtinnen und Beamte mit einer besonderen Altersgrenze, aufgrund derer sie vor Vollendung der Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten, die Gewährung eines einmaligen Zahlbetrags. Anspruchsberechtigt sind somit, nicht abschließend, aber vor allem Beamtinnen und Beamte des Polizei- und Justizvollzugsdienstes sowie des Einsatzdienstes der Feuerwehr. Im Zuge des Eintritts in den Ruhestand wird diesen Beamtinnen und Beamten neben dem Ruhegehalt einmalig ein Ausgleichsbetrag in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (Grundgehalt, Familienzuschlag, Zulagen), welche ihnen im letzten Monat zugestanden haben oder zugestanden hätten, ausgezahlt. Bei Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind die dem letzten Amt entsprechenden vollen Dienstbezüge der Berechnung zugrunde zu legen. Diese Bestimmungen erscheinen für sich genommen auf einen erheblichen Betrag hinzudeuten, jedoch ist dieser in seiner Höhe auf höchstens 4 091 Euro (ehemals 8 000 DM, seitdem nicht mehr dynamisiert) begrenzt. Dies hat zur Folge, dass in nahezu allen Fällen der genannte Höchstbetrag zur Anwendung gelangt, ohne dass es rechnerisch auf die tatsächliche Höhe der Bezüge ankommt. Der Ausgleichsbetrag wird in einer Summe gezahlt und unterliegt nicht der Einkommensteuer (§ 3 Nr. 3d EstG). Der Ausgleichsbetrag verringert sich um jeweils ein Fünftel für jedes Jahr, welches über das als besondere Altersgrenze festgelegte (vollendete) Lebensjahr hinaus im Dienst verbracht wird; dies gilt für die Fälle des freiwilligen Hinausschiebens des Ruhestandseintritts. Der Ausgleich wird darüber hinaus nur gezahlt, wenn die Versetzung in den Ruhestand wegen des Erreichens der besonderen Altersgrenze erfolgt. Er entfällt etwa bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder beim Tode des Beamten vor der Versetzung in den Ruhestand. Seit dem Übergang der eigenständigen Gesetzgebungskompetenz auf die Bundesländer wird der Ausgleichsbetrag nicht mehr bundesweit und einheitlich gewährt, sondern wurde in einigen Bundesländern abgeschmolzen oder ist bereits entfallen; hierbei gelten jedoch zumeist Stichtags- und Übergangsregelungen. wa Beamte – Fragen und Antworten Model Foto: Colourbox.de
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