Herausgeber: Bundesleitung des dbb beamtenbund und tarifunion – Friedrichstraße 169, 10117 Berlin. Telefon: 030.4081-40. Telefax: 030.4081-5599. Internet: www.dbb.de. E-Mail: magazin@dbb.de. Leitender Redakteur: Jan Brenner (br). Mitarbeit: Anke Adamik (ada), Christoph Dierking (cdi), Ayse Harmanci (ah), Oliver Krzywanek (krz), Oliver Schmitt (os), Dominik Schindera (dsc), Stefan Sommer (so) und Matthias Warnking (wa). Redaktionsschluss am 10. jeden Monats. Namensbeiträge stellen in jedem Falle nur die Meinung des Verfassers dar. Titelbild: © Dominik Lange/Unsplash.com Bezugsbedingungen: Die Zeitschrift für Beamte, Angestellte und Arbeiter erscheint zehnmal im Jahr. Für Mitglieder einer Mitgliedsgewerkschaft des dbb ist der Verkaufspreis durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Nichtmitglieder bestellen in Textform beim DBB Verlag. Inlandsbezugspreis: Jahresabonnement 54,50 Euro zzgl. 9,30 Euro Versandkosten, inkl. MwSt., Mindestlaufzeit 1 Jahr. Einzelheft 6,10 Euro zzgl. 2,00 Euro Versandkosten, inkl. MwSt. Abonnementkündigungen müssen bis zum 1. Dezember in Textform beim DBB Verlag eingegangen sein, ansonsten verlängert sich der Bezug um ein weiteres Kalenderjahr. Verlag: DBB Verlag GmbH. Internet: www.dbbverlag.de. E-Mail: kontakt@dbbverlag.de. Verlagsort und Bestellanschrift: Friedrichstraße 165, 10117 Berlin. Telefon: 030.7261917-0. Telefax: 030.7261917-40. Versandort: Geldern. Herstellung: L.N. Schaffrath GmbH & Co. KG DruckMedien, Marktweg 42–50, 47608 Geldern. Layout: Dominik Allartz. Gestaltung: Benjamin Pohlmann. Anzeigen: DBB Verlag GmbH, Mediacenter, Dechenstraße 15 a, 40878 Ratingen. Telefon: 02102.74023-0. E-Mail: mediacenter@dbbverlag.de. Anzeigenleitung: Marion Clausen, Telefon: 030.7261917-32. E-Mail: marion.clausen@dbbverlag.de. Anzeigendisposition: Britta Urbanski, Telefon: 02102.74023-712. Preisliste 66, gültig ab 1.1.2025. Druckauflage: 550 662 (IVW 4/2024). Anzeigenschluss: 6 Wochen vor Erscheinen. #Nachhaltigkeit Das Papier dieser Zeitschrift besteht zu 100 Prozent aus Altpapier. ISSN 0941-8156 Impressum _0ZY57_IVW LOGO-frei.pdf; s1; (53.55 x 51.43 mm); 20.May 2016 13:58:47; PDF-CMYK ab 150dpi für Prinergy; L. N. Schaffrath DruckMedien dbb magazin 3|2025, 76. Jahrgang RECHT Kündigungsschutz bei Schwangerschaft Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass schwangeren Frauen eine angemessene Frist zur Anfechtung einer Kündigung gewährt werden muss. Eine Frist von nur zwei Wochen für den Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage sei zu kurz. Das geht aus einem Urteil vom 27. Juni 2024 hervor (Az.: C-284/23). Der Fall wurde vor dem Arbeitsgericht Mainz verhandelt. Eine Pflegehelferin hatte gegen ihre Kündigung geklagt. Ihr Arbeitsverhältnis war am 6. Oktober 2022 zum 21. Oktober 2022 gekündigt worden. Zum Zeitpunkt der Kündigung war sie bereits schwanger, erfuhr davon aber erst nach Erhalt der Kündigung. Sie informierte ihre Arbeitgeberin umgehend über die Schwangerschaft und reichte etwa einen Monat später Klage ein. Einen Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage stellte sie jedoch nicht. Nach § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist die Kündigung einer Schwangeren unzulässig. Allerdings muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden. Verpasst eine Schwangere diese Frist, weil sie erst später von ihrer Schwangerschaft erfährt, kann sie nach § 5 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis ihrer Schwangerschaft eine nachträgliche Klagezulassung beantragen. Im vorliegenden Fall hatte die betroffene Frau jedoch auch diese Frist versäumt. Trotzdem wies das Arbeitsgericht die Klage nicht sofort ab. Es zweifelte daran, ob die zweiwöchige Frist mit der EU-Richtlinie 92/85/ EWG vereinbar ist oder ob sie zu kurz bemessen und daher europarechtswidrig sei. Deshalb legte das Gericht die Frage dem EuGH vor. Der EuGH entschied, dass die zweiwöchige Frist für Schwangere, die erst nach Ablauf der regulären dreiwöchigen Klagefrist von ihrer Schwangerschaft erfahren, zu kurz ist. Sie erschwert es den Betroffenen, ihr Recht auf Kündigungsschutz wirksam durchzusetzen, da sie in dieser kurzen Zeit nicht nur rechtlichen Rat einholen und Klage erheben, sondern auch den Antrag auf nachträgliche Klagezulassung stellen müssten. Dies stehe nicht im Einklang mit den Zielen der EU-Richtlinie zum Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen. Urteil des Monats Modelfoto: Colourbox.de SERVICE 41 dbb magazin | März 2025
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