BEAMTE Rechtsstellung freigestellter Personalratsmitglieder Eine Vollfreistellung bewirkt, dass das betreffende Personalratsmitglied von seiner Pflicht zur Arbeitsleistung entbunden ist. Bei Teilfreistellung anteilmäßig. Die weiteren Rechte und Pflichten aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bleiben demgegenüber bestehen. Für freigestellte Personalratsmitglieder gelten grundsätzlich auch Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. Daher nehmen auch freigestellte Personalratsmitglieder grundsätzlich an der in der Dienststelle geltenden Zeiterfassung teil. Auch die Gewährung von Urlaub erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften für Beamte und Arbeitnehmer. Freigestellten Personalratsmitgliedern stehen auch nicht mehr Rechte zu als nicht oder nur teilfreigestellten Personalratsmitgliedern. Einem freigestellten Personalratsmitglied sind die vollen Dienstbezüge/das volle Arbeitsentgelt sowie Zuschläge und Zulagen, die es erhalten hätte, wenn es gearbeitet hätte, weiterzuzahlen (zum Beispiel Erschwerniszuschläge). Lediglich Gelder, die einen Ersatz für Aufwendungen darstellten, die das Personalratsmitglied während der Freistellung eben nicht hat, fallen weg (Wegegelder, Schmutzzulagen). Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen. so Aus dem Personalratsalltag – wir. für euch. © Getty Images/Unsplash.com Wird die Pflege von Angehörigen beim Ruhegehalt berücksichtigt? Viele Beamtinnen und Beamte reduzieren ihre Arbeitszeit, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Da Freistellungszeiten für Pflege nicht ruhegehaltsfähig sind und zugleich auch eine Verringerung der späteren Altersversorgung zur Folge haben, wird dies durch zusätzliche Rentenansprüche oder einen Pflegezuschlag zum Ruhegehalt ausgeglichen. Voraussetzung für den Pflegezuschlag ist zunächst, dass eine Beamtin/ein Beamter rentenversicherungspflichtig wird, weil sie/er eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 zumindest zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, häuslich und nicht erwerbsmäßig gepflegt hat (§ 3 Satz 1 Nummer 1a SGB VI). Auch darf die während der Pflege noch ausgeübte hauptberufliche Erwerbstätigkeit einen Umfang von 30 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Die Pflegeversicherung entrichtet bei Vorliegen der Voraussetzungen Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung; die Pflegezeiten werden im Rentenversicherungsverlauf aufgenommen. Für diese Pflegezeiten erhält man später eine Rente neben dem Ruhegehalt. Dies gilt allerdings nur für den Fall, dass die Beamtin/der Beamte insgesamt die Wartezeit (60 Monate mit Pflichtbeitragszeiten) in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat. Sofern auch mit den Zeiten der Pflege die Wartezeit für den Bezug einer Rente nicht erfüllt ist, leistet der Dienstherr nach Eintritt in den Ruhestand stattdessen einen gesonderten Pflegezuschlag zum Ruhegehalt. Dieser Pflegezuschlag gilt im Hinblick auf die Regelungen beim Zusammentreffen mit weiteren Einkünften rechnerisch als Teil des Ruhegehalts. Die aus der Pflegetätigkeit resultierenden späteren Alterssicherungsansprüche hängen davon ab, welche Leistungen seitens des Pflegebedürftigen bezogen wurden und welcher Grad der Pflegebedürftigkeit vorgelegen hat. Für ein Jahr nicht erwerbsmäßiger Pflege erhöht sich eine monatliche Rente um einen Betrag von aktuell zwischen etwa 7 und 37 Euro. Ein stattdessen gezahlter Pflegezuschlag zum Ruhegehalt wird in unmittelbarer Anwendung der genannten sozialrechtlichen Beträge oder alternativ mittels eigener beamtenrechtlicher Regelungen in vergleichbarer Größenordnung gewährt. wa Beamte – Fragen und Antworten Model Foto: Colourbox.de INTERN 35 dbb magazin | April 2025
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