Herausgeber: Bundesleitung des dbb beamtenbund und tarifunion – Friedrichstraße 169, 10117 Berlin. Telefon: 030.4081-40. Telefax: 030.4081-5599. Internet: www.dbb.de. E-Mail: magazin@dbb.de. Leitender Redakteur: Jan Brenner (br). Mitarbeit: Anke Adamik (ada), Christoph Dierking (cdi), Oliver Schmitt (jos), Dominik Schindera (dsc), Stefan Sommer (so) und Matthias Warnking (wa). Redaktionsschluss am 10. jeden Monats. Namensbeiträge stellen in jedem Falle nur die Meinung des Verfassers dar. Titelbild: © Ruan-ichard Rodrigues/Unsplash.com Bezugsbedingungen: Die Zeitschrift für Beamte, Angestellte und Arbeiter erscheint zehnmal im Jahr. Für Mitglieder einer Mitgliedsgewerkschaft des dbb ist der Verkaufspreis durch den Mitgliedsbeitrag abgegolten. Nichtmitglieder bestellen in Textform beim DBB Verlag. Inlandsbezugspreis: Jahresabonnement 54,50 Euro zzgl. 9,30 Euro Versandkosten, inkl. MwSt., Mindestlaufzeit 1 Jahr. Einzelheft 6,10 Euro zzgl. 2,00 Euro Versandkosten, inkl. MwSt. Abonnementkündigungen müssen bis zum 1. Dezember in Textform beim DBB Verlag eingegangen sein, ansonsten verlängert sich der Bezug um ein weiteres Kalenderjahr. Verlag: DBB Verlag GmbH. Internet: www.dbbverlag.de. E-Mail: kontakt@dbbverlag.de. Verlagsort und Bestellanschrift: Friedrichstraße 165, 10117 Berlin. Telefon: 030.7261917-0. Telefax: 030.7261917-40. Versandort: Geldern. Herstellung: L.N. Schaffrath GmbH & Co. KG DruckMedien, Marktweg 42–50, 47608 Geldern. Layout: Dominik Allartz. Gestaltung: Benjamin Pohlmann. Anzeigen: DBB Verlag GmbH, Mediacenter, Dechenstraße 15 a, 40878 Ratingen. Telefon: 02102.74023-0. E-Mail: mediacenter@dbbverlag.de. Anzeigenleitung: Marion Clausen, Telefon: 030.7261917-32. E-Mail: marion.clausen@dbbverlag.de. Anzeigendisposition: Britta Urbanski, Telefon: 02102.74023-712. Preisliste 66, gültig ab 1.1.2025. Druckauflage: 550 662 (IVW 4/2024). Anzeigenschluss: 6 Wochen vor Erscheinen. #Nachhaltigkeit Das Papier dieser Zeitschrift besteht zu 100 Prozent aus Altpapier. ISSN 0941-8156 Impressum _0ZY57_IVW LOGO-frei.pdf; s1; (53.55 x 51.43 mm); 20.May 2016 13:58:47; PDF-CMYK ab 150dpi für Prinergy; L. N. Schaffrath DruckMedien dbb magazin 4|2025, 76. Jahrgang RECHT Die Krankschreibung aus dem Ausland gilt Eine im Nicht-EU-Ausland ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat grundsätzlich denselben Beweiswert wie eine deutsche. Allerdings kann der Beweiswert durch die Gesamtumstände infrage gestellt werden, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 5. Januar 2025 entschied (Az.: 5 AZR 284/24). Der Kläger, ein Lagerarbeiter, reichte mehr- fach unmittelbar vor oder nach Urlaubstagen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein. 2022 verbrachte er seinen Urlaub in Tunesien. Am 7. September meldete er seine bis zum 30. September andauernde Arbeitsunfähigkeit und legte ein französischsprachiges ärztliches Attest vor, das eine 24-tägige häusliche Ruhe und ein Reiseverbot anordnete. Dennoch buchte er am Folgetag ein Fährticket für den 29. September und reiste an diesem Tag zurück nach Deutschland. Nach seiner Rückkehr legte er eine deutsche Erstbescheinigung vor, die seine Arbeitsunfähigkeit bis zum 8. Oktober bestätigte. Die Beklagte verweigerte die Entgeltfortzahlung, da sie das Attest aus Tunesien nicht als ausreichenden Nachweis ansah. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab ihr statt. Das BAG hob dieses Urteil jedoch auf. Zwar haben Bescheinigungen aus dem Nicht-EU-Ausland grundsätzlich denselben Beweiswert, allerdings müssen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit umfassend gewürdigt werden. Das BAG sah solche Zweifel gegeben, da der Kläger trotz bescheinigter Reiseunfähigkeit seine Rückreise frühzeitig plante und in der Vergangenheit auffällig oft nach Urlaubszeiten krankgeschrieben war. Der Kläger trägt daher die volle Beweislast für seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Urteil des Monats Modelfoto: Colourbox.de SERVICE 41 dbb magazin | April 2025
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