dbb magazin 7-8/2019

nachrichten Autobahn GmbH Basis für Einzelentscheidungen verbessert Nach vielen Gesprächen und Diskussionen stehen seit Anfang Juli 2019 die Regelungen zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten zur Autobahn GmbH fest. Der dbb konnte dabei klare Zusagen errei­ chen. Aus Sicht des dbb ist damit eine umfassende Basis geschaffen worden, auf der die Beamtinnen und Beamten ihre persönliche Entscheidung für einen Wechsel treffen können. Für Beamtinnen und Beamte, die nach deren erforderlicher Zustimmung von den Ländern/ Kommunen zur Autobahn GmbH beziehungsweise zum Fernstraßenbundesamt (FBA) wechseln wollen, gilt ab deren Versetzung an das FBA und ge­ gebenenfalls der folgenden Zuweisung an die Autobahn GmbH das Bundesbeamten­ recht. Zur Klärung einer Reihe von Fragen, darunter zur Besitz­ standswahrung und Absiche­ rung insbesondere auch der Fortkommensmöglichkeiten, wurde in mehreren Gesprächen zwischen BMVI, BMI und Ge­ werkschaften auf politischer und fachlicher Ebene nach Lö­ sungen gesucht. Deren Ziel ist, im Regelfall jegliche Schlechter­ stellung zu vermeiden. Dieses Ziel ist mit Blick auf das „ge­ schnürte Gesamtpaket“ er­ reicht worden. Of­fenbleiben musste die Frage, welche Rechtsqualität die vielzitierte Besitzstandszusage des Fern­ straßenüberleitungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte hat. Nach Auffassung des „Ver­ fassungsministeriums BMI“ hat es ermessensleitenden Charak­ ter. Dieses prägte auch die Ge­ spräche. Ob es überhaupt einer Klärung dieser Rechtsfrage in Einzelfällen bedarf, bleibt ab­ zuwarten. Eine Folge der Bedenken des dbb in diesem Zusammen- hang ist, dass aus zu Beginn der Gespräche angedachten Anwendungshinweisen zur Überleitung jetzt Anwen­ dungsrichtlinien geworden sind. Das sichert eine stärkere Verbindlichkeit der Inhalte ab. << Anwendungsrichtlinie: Wesentliche Ergebnisse Soweit die Laufbahnbefähigung nach dem Bundesrecht aner­ kannt werden kann, geschieht dies. Ist dies aufgrund der Vor­ bildung in Ausnahmefällen nicht möglich, wird der Fall dem Bundespersonalausschuss vor­ gelegt. Die Besoldung wird min­ destens die Höhe der jetzigen Besoldung inklusive aller grund­ gehaltsergänzenden Zulagen betragen. Ein möglicher Fehlbe­ trag wird mit einer Ausgleichs­ zulage nach § 19 b BBesG aus­ geglichen, die auch ruhegehalts- fähig ist. Die Erfahrungszeiten werden, soweit dies nach Bun­ desrecht möglich ist, anerkannt. Dies gilt insbesondere auch für Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die der angestrebten Verwendung im öffentlichen Dienst gleichwertig sind. Die Arbeitszeit im FBA beträgt 41 Stunden. Die Beamtinnen und Beamten, die zur Auto­ bahn GmbH zugewiesen sind, haben eine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden beziehungs­ weise 38,5 Stunden, wenn sie ständige Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten oder in Autobahn-, Straßen- und Fernmeldemeistereien sowie Kfz-Werkstätten arbeiten. << Politische Zusagen Die Autobahn GmbH und das FBA erhalten jeweils einen ei­ genen Stellenplan. Außerdem findet die Regelung zu Stellen­ obergrenzen keine Anwendung. Das ist wichtig, damit Beförde­ rungen für zugewiesene Beam­ tinnen und Beamte verlässlich umgesetzt werden können. Die Dienstposten werden gebün­ delt. Dadurch können Beförde­ rungen auch ohne Aufgaben­ wechsel umgesetzt werden. Das BMVI meldet im Rahmen der jährlichen Haushaltsan­ meldungen Hebungen von drei bis fünf Prozent der Stellen der zugewiesenen Beamten an. Dies verbessert strukturell den Stellenplan und ermöglicht langfristig Beförderungen im genannten Prozentsatz. Bei Altersabgängen bleiben die Spitzenämter erhalten und nur die geringeren Stellen werden reduziert. Das BMVI hat zugesagt, eine Beratungs- und Informations­ stelle einzurichten, um die Be­ amtinnen und Beamten um­ fassend beraten zu können. Der dbb hat ergänzend darum gebeten zu prüfen, ob den Be­ troffenen im Regelfall nicht be­ reits vor der Entscheidung die absehbare Ist-Situation nach einer Versetzung dargestellt werden kann. © Colourbox.de 7 dbb > dbb magazin | Juli/August 2019

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