dbb magazin 10/2019
fall des monats Zurruhesetzungsverfahren Untersuchungsanordnung ist nicht isoliert angreifbar Ein Bundesbeamter mit krank heitsbedingten Fehltagen im Jahr 2017 und einer längeren krankheitsbedingten Abwesen heit von 2018 bis ins Jahr 2019 hinein ist von seinem Dienst herrn aufgefordert worden, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Es sollte festgestellt werden, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt. Ge gen diese Anordnung wandte sich der betroffene Beamte. Das erstinstanzlich zuständi- ge Bundesverwaltungsgericht entschied (2 BvR 5.18 vom 14. März 2019), dass die An ordnung der amtsärztlichen Untersuchung nicht gesondert angegriffen werden könne. Es handele sich hierbei um eine vorbereitende behördliche Maßnahme. Der Beamte stehe damit nicht rechtlos. Vielmehr habe er die Möglichkeit, gegen die schließlich ergehende Ent scheidung vorgehen zu kön nen. Das Zuwarten bis zur endgültigen Entscheidung sei dem Beamten auch unter verfassungsrechtlichen Ge sichtspunkten zumutbar. Eine mögliche Nichtbefolgung der Anordnung, zur Untersuchung zu erscheinen, zeitige höchst selten eine disziplinarische Ahndung. Selbst wenn eine disziplinarrechtliche Ahndung erfolgen sollte, würde die Rechtmäßigkeit der Anordnung der ärztlichen Untersuchung inzident überprüft. Dass der mögliche Grundrechts eingriff, durch die Befolgung der Anordnung, zur ärztlichen Untersuchung zu erscheinen, nicht mehr rückgängig ge macht werden könne, sei ohne Bedeutung, denn der Beamte hätte die Möglichkeit, diese Anordnung nahezu sanktions los zu ignorieren. Das Bundesverwaltungsgericht hob allerdings hervor, dass eine isolierte Angreifbarkeit einer Untersuchungsanordnung ge geben ist, wenn es um die An ordnung einer bestimmten ärztlichen Behandlung geht, also um die Frage der Sicherung oder Wiederherstellung der Dienstfähigkeit. Hiergegen soll gesondert Rechtsschutz mög lich sein. Dieser wäre gegebe nenfalls über die dbb Dienst leistungszentren zu erlangen. Das Verfahren führte das dbb Dienstleistungszentrum Süd in Nürnberg. ak Der Fall des Monats © Colourbox.de/philipimage 39 dbb > dbb magazin | Oktober 2019
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