dbb magazin 10/2019
arbeitnehmerrechte Digitalisierung – Arbeit 4.0 Die dienstliche Nutzung privater Endgeräte Mit „Bring dein eigenes Gerät mit“, kurz: BYOD („Bring Your Own Device“), wird das Phänomen der Nutzung privater, im Eigentum der Arbeitneh merinnen und Arbeitnehmer stehender Endgeräte für dienstliche Zwecke bezeichnet. Dieser Artikel befasst sich mit den wichtigsten rechtlichen Fra gestellungen im Zusammenhang mit dem BYOD. Eine typische Erscheinungsform des BYOD liegt dann vor, wenn die Beschäftigten ihren Laptop, ihr Tablet oder ihr Smartphone für das Verfassen von geschäft lich veranlassten Schreiben nut zen und diese dann über einen USB-Stick oder über E-Mail an die berufliche Adresse versen den. Weitere Formen des BYOD liegen vor, wenn das private Ge rät an die firmeninterne Infra struktur angebunden wird. Die komplexeste Form liegt im Zu griff auf die arbeitgebereigenen IT-Ressourcen durch Verbin dung mit dem Netzwerk des Arbeitgebers. << Arbeitsrechtliche Grundlagen Hier stellt sich die Frage, auf welche Rechtsgrundlage sich die Einführung von BYOD in ei nem Unternehmen stützen kann. In Betracht kommen das Direktionsrecht des Arbeitge bers, der Arbeitsvertrag, die Betriebsvereinbarung sowie die betriebliche Übung. << Vereinbarung im Arbeits vertrag notwendig Eine Einführung von BYOD al lein durch eine Weisung des Arbeitgebers im Rahmen sei nes Direktionsrechts ist nicht möglich. Vielmehr ist eine Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertrags parteien durch eine arbeitsver tragliche Vereinbarung notwen dig, da sonst arbeitsrechtliche Schutzregelungen, insbesonde re die Grundsätze der Arbeit nehmerhaftung, umgangen werden würden. << Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung Auch wird eine Einführung von BYOD ausschließlich durch den Abschluss einer Betriebsverein barung nicht für möglich gehal ten. Aber was passiert, wenn es in einem Betrieb an einer Rege lung der Nutzung von privaten Endgeräten zu Dienstzwecken fehlt und es dennoch in der Pra xis zu einem Einsatz von Privat geräten kommt? Aus arbeits rechtlicher Sicht stellt sich daher die Frage, ob sich aus einer Duldung der Nutzung seitens des Arbeitgebers ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Nutzung von BYOD er geben kann. Dafür könnte auf das Rechtsinstitut der „betrieb lichen Übung“ abgestellt wer den. Unter einer betrieblichen Übung ist nach der Rechtspre chung des Bundesarbeitsge richts die regelmäßige Wieder holung bestimmter Verhaltens- weisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Be schäftigten schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Ein An spruch aufgrund betrieblicher Übung erscheint insbesondere im Hinblick darauf problema tisch, dass der Arbeitgeber von einer betrieblichen Handha bung keine ausreichend konkre te Kenntnis hat. Selbst wenn ihm bekannt ist, dass private Geräte genutzt werden, so dürften ihm regelmäßig Art und Umfang der Nutzung un bekannt sein. << Beteiligungsrechte des Betriebsrats Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) findet auf alle Betrie be privatrechtlicher Rechtsträ ger Anwendung, in denen in der Regel mindestens fünf ständige, für die Wahl eines Betriebsrats wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Ar beitnehmer beschäftigt sind. Wenn ein Betriebsrat gewählt wurde, können sich in Bezug auf Einführung und Ausgestal tung von BYOD im Betrieb Be teiligungsrechte in Form von Unterrichtungs- und zwingen den Mitbestimmungsrechten ergeben. << Mitbestimmungspflicht nach BetrVG Werden in den Nutzungsver einbarungen zum BYOD kon krete Verhaltensregelungen bei der Endgerätenutzung ge troffen, wird eine Mitbestim mungspflicht anzunehmen sein, sofern ein Bezug zur be trieblichen Ordnung gegeben ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Keine Rolle spielt dabei, ob das Endgerät auch außerhalb des Betriebsgeländes verwendet © Colourbox.de 40 dbb > dbb magazin | Oktober 2019
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