dbb magazin 10/2019

arbeitnehmerrechte Digitalisierung – Arbeit 4.0 Die dienstliche Nutzung privater Endgeräte Mit „Bring dein eigenes Gerät mit“, kurz: BYOD („Bring Your Own Device“), wird das Phänomen der Nutzung privater, im Eigentum der Arbeitneh­ merinnen und Arbeitnehmer stehender Endgeräte für dienstliche Zwecke bezeichnet. Dieser Artikel befasst sich mit den wichtigsten rechtlichen Fra­ gestellungen im Zusammenhang mit dem BYOD. Eine typische Erscheinungsform des BYOD liegt dann vor, wenn die Beschäftigten ihren Laptop, ihr Tablet oder ihr Smartphone für das Verfassen von geschäft­ lich veranlassten Schreiben nut­ zen und diese dann über einen USB-Stick oder über E-Mail an die berufliche Adresse versen­ den. Weitere Formen des BYOD liegen vor, wenn das private Ge­ rät an die firmeninterne Infra­ struktur angebunden wird. Die komplexeste Form liegt im Zu­ griff auf die arbeitgebereigenen IT-Ressourcen durch Verbin­ dung mit dem Netzwerk des Arbeitgebers. << Arbeitsrechtliche Grundlagen Hier stellt sich die Frage, auf welche Rechtsgrundlage sich die Einführung von BYOD in ei­ nem Unternehmen stützen kann. In Betracht kommen das Direktionsrecht des Arbeitge­ bers, der Arbeitsvertrag, die Betriebsvereinbarung sowie die betriebliche Übung. << Vereinbarung im Arbeits­ vertrag notwendig Eine Einführung von BYOD al­ lein durch eine Weisung des Arbeitgebers im Rahmen sei­ nes Direktionsrechts ist nicht möglich. Vielmehr ist eine Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertrags­ parteien durch eine arbeitsver­ tragliche Vereinbarung notwen­ dig, da sonst arbeitsrechtliche Schutzregelungen, insbesonde­ re die Grundsätze der Arbeit­ nehmerhaftung, umgangen werden würden. << Betriebsvereinbarung oder betriebliche Übung Auch wird eine Einführung von BYOD ausschließlich durch den Abschluss einer Betriebsverein­ barung nicht für möglich gehal­ ten. Aber was passiert, wenn es in einem Betrieb an einer Rege­ lung der Nutzung von privaten Endgeräten zu Dienstzwecken fehlt und es dennoch in der Pra­ xis zu einem Einsatz von Privat­ geräten kommt? Aus arbeits­ rechtlicher Sicht stellt sich daher die Frage, ob sich aus einer Duldung der Nutzung seitens des Arbeitgebers ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Nutzung von BYOD er­ geben kann. Dafür könnte auf das Rechtsinstitut der „betrieb­ lichen Übung“ abgestellt wer­ den. Unter einer betrieblichen Übung ist nach der Rechtspre­ chung des Bundesarbeitsge­ richts die regelmäßige Wieder­ holung bestimmter Verhaltens- weisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Be­ schäftigten schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Ein An­ spruch aufgrund betrieblicher Übung erscheint insbesondere im Hinblick darauf problema­ tisch, dass der Arbeitgeber von einer betrieblichen Handha­ bung keine ausreichend konkre­ te Kenntnis hat. Selbst wenn ihm bekannt ist, dass private Geräte genutzt werden, so dürften ihm regelmäßig Art und Umfang der Nutzung un­ bekannt sein. << Beteiligungsrechte des Betriebsrats Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) findet auf alle Betrie­ be privatrechtlicher Rechtsträ­ ger Anwendung, in denen in der Regel mindestens fünf ständige, für die Wahl eines Betriebsrats wahlberechtigte Arbeitnehmerinnen und Ar­ beitnehmer beschäftigt sind. Wenn ein Betriebsrat gewählt wurde, können sich in Bezug auf Einführung und Ausgestal­ tung von BYOD im Betrieb Be­ teiligungsrechte in Form von Unterrichtungs- und zwingen­ den Mitbestimmungsrechten ergeben. << Mitbestimmungspflicht nach BetrVG Werden in den Nutzungsver­ einbarungen zum BYOD kon­ krete Verhaltensregelungen bei der Endgerätenutzung ge­ troffen, wird eine Mitbestim­ mungspflicht anzunehmen sein, sofern ein Bezug zur be­ trieblichen Ordnung gegeben ist (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Keine Rolle spielt dabei, ob das Endgerät auch außerhalb des Betriebsgeländes verwendet © Colourbox.de 40 dbb > dbb magazin | Oktober 2019

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