dbb magazin 11/2019

tarif Autobahn GmbH und Fernstraßen-Bundesamt Schutz, Sicherheit und Perspektiven Am 30. September 2019 haben sich der dbb und die Autobahn GmbH in Berlin auf einen Einführungs- und Überleitungstarifvertrag (EÜTV) geeinigt. Damit ist das Tarifwerk für den Wechsel von Straßen­ verkehrsbeschäftigten zur Autobahn GmbH komplett – Eingruppierung, Entgeltordnung und Mantel waren schon zuvor abgeschlossen worden. „Die Einigung zu den Überlei­ tungsregelungen war sehr an­ spruchsvoll und komplex. Wir haben von Anfang an darauf bestanden, dass durch den Wechsel niemand schlechter gestellt wird als zuvor“, fasste dbb Vize und Fachvorstand Ta­ rifpolitik, Volker Geyer, zusam­ men, der die Verhandlungen für den dbb geführt hatte. Mit den nun vereinbarten Konditionen zu Bestandsschutz für Ansprü­ che bei der Eingruppierung, zur betrieblichen Altersversorgung sowie Entgelt- und Arbeitszeit­ regelungen habe man diese Maßgabe umgesetzt. Das vorliegende Tarifwerk bie­ tet viele Perspektiven für die Beschäftigten. So erhalten alle Wechselnden einen Zuschlag: Die Beschäftigten, die mit oder ohne Verwendungsvorschlag am oder vor dem Stichtag des Betriebsübergangs zum Bund wechseln, bekommen einmalig 1500 Euro, Auszubildende 500 Euro. Fortbestand haben insbe­ sondere die in den Tarifwerken TVÜ-Länder, TVÜ-Hessen oder TVÜ-VKA geregelten Besitz­ stände wie persönliche Zula­ gen, individuelle Endstufen, kinderbezogene Bezahlungsbe­ standteile, Strukturausgleiche, Ansprüche auf erweiterte Ent­ geltfortzahlung sowie auf Bei­ hilfe und Ansprüche auf eine Berufsunfähigkeitsversiche­ rung sowie Unternehmens- Boni. Für die Gelt endmachung von unvorhergesehenen Nach­ teilen aus dem fortgesetzten oder neu begründeten Arbeits­ verhältnis mit der Autobahn GmbH ist eine Sachverhalts­ aufklärung geregelt. Ansprüche können bis zum Ablauf von 18 Monaten nach dem Über­ gang erhoben werden. „Aufgabe wird es nun sein, die Kollegin­ nen und Kollegen umfassend über die vereinbarten Regelun­ gen zu informieren, zumal eini­ ge Ansprüche an eine rechtzei­ tige Antragstellung gebunden sind“, unterstich Geyer. << Anwendungsrichtlinie Auch die entsprechende beam­ tenrechtliche Anwendungs­ richtlinie wurde verabschiedet und per Erlass am 27. Septem­ ber 2019 durch das BMVI in Kraft gesetzt. Sie legt wichtige Details zur Anwendung und Umsetzung des Bundesbeam­ tenrechts für alle Beamtinnen und Beamten fest, die nach ih­ rer Zustimmung von den Län­ dern oder Kommunen durch Versetzung zum Fernstraßen- Bundesamt (FBA) wechseln – sowie für die gegebenenfalls nachfolgende Zuweisung an die Autobahn GmbH. Der Zwei­ te Vorsitzende und Fachvor­ stand Beamtenpolitik des dbb, Friedhelm Schäfer, sagte dazu: „Aus unserer Sicht ist mit der nun veröffentlichten Anwen­ dungsrichtlinie eine klare, nachvollziehbare und umfas­ sende Basis geschaffen wor­ den, auf der die Beamtinnen und Beamten ihre persönliche Entscheidung für einen Wech­ sel treffen können.“ Zum Laufbahnrecht ist darin zum Beispiel klargestellt, dass die Befähigung der Beamtinnen und Beamten vom FBA aner­ kannt wird, soweit dies nach Bundesrecht möglich ist. Ist dies aufgrund der Vorbildung in Ausnahmefällen nicht mög­ lich, wird der Fall dem Bundes­ personalausschuss vorgelegt. Zur Besoldung wird ausgeführt, dass diese mindestens die Höhe der jetzigen Besoldung inklusive aller grundgehaltsergänzenden Zulagen beträgt. Ein rechnerisch möglicher Fehlbetrag zwischen vorherigem Recht zum Bundes­ recht wird mit einer Ausgleichs­ zulage (nach § 19 b BbesG) ausgeglichen, die auch ruhe­ gehaltsfähig ist. Weitere Richt­ linien betreffen die Arbeitszeit, Erfahrungszeiten zum Aufstieg in den Stufen der Besoldungs­ ordnung und die Beihilfe. Ungeklärt bleibt bislang die Frage, welche Rechtsqualität und Reichweite die vielzitierte Besitzstandszusage des Fern­ straßenüberleitungsgesetzes für Beamtinnen und Beamte hat. Sie muss aus Sicht des dbb weit und umfassend verstan­ den werden. Nach Auffassung des „Verfassungsministeriums BMI“ hat sie „ermessensleiten­ den Charakter“. Ob es über­ haupt einer Klärung dieser Rechtsfrage in Einzelfällen bedarf, bleibt abzuwarten. << Regionalkonferenzen Was die harten Fakten der Eini­ gung zur Autobahngesellschaft für die Beschäftigten individu­ ell bedeuten, ist vielen noch nicht klar. Daher hat der dbb in Regionalkonferenzen begon­ nen, zu informieren, Fragen zu beantworten und für die Mit­ glieder da zu sein. Der dbb Vize verwies auf der ersten Konferenz am 16. Okto­ ber in Hamburg auf den grund­ sätzlichen Charakter der Ab­ sprachen für die Autobahn- gesellschaft: „Das neue Tarif­ werk ist nicht nur eine Art Be­ standsschutz-Tarifvertrag für die heute Beschäftigten, son­ dern ein wegweisender Tarif­ vertrag – quasi ein TVöD plus –, dessen hohe Standards auch in die Zukunft wirken. Von daher ist zum Beispiel die endlich erreichte Durchlässigkeit des Eingruppierungssystems für junge Interessenten ein echtes Pfund.“ Bis Mitte November wird es Regionalkonferenzen auch in Leipzig, Köln und Nürnberg geben. Mehr Infos: www.dbb.de/arbeitnehmer © Unsplash.com/Jon Flobrant 12 dbb > dbb magazin | November 2019

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