dbb magazin 12/2019
arbeitnehmerrechte Mobiles Arbeiten in der Bundesverwaltung Heute arbeite ich von zu Hause! Die Angebote zur Inanspruchnahme von mobilem Ar- beiten erhalten mehr und mehr Einzug in die Behör- denlandschaft der Bundesverwaltungen in Deutsch- land – zum einen wegen des zunehmenden Bedarfs an dienstlichen oder beruflichen Instrumenten zur besse- ren Vereinbarkeit von Beruf und Familie, zum anderen wegen der technologischen Dynamik. Mobiles Arbei- ten oder auch flexiblere Arbeitszeitmodelle sind für diese Anliegen unstrittig die geeigneten Instrumente. Doch wie können Personalräte mobiles Arbeiten sinn- voll gestalten und welche Rahmenbedingungen und Regeln sollten dafür geschaffen beziehungsweise mit der Behördenleitung vereinbart werden? Mobiles Arbeiten, Homeoffice, flexible Arbeitsorte – virtuell können wir weit entfernten Kolleginnen und Kollegen so- wie Beteiligten ganz nah sein. Immer mehr Beschäftigte ha- ben ihr Büro bei sich. In fast allen Berufszweigen des öf- fentlichen Dienstes gibt es Teilbereiche, die durch mobiles Arbeiten erledigt werden kön- nen. Aber natürlich müssen beispielsweise Pflegedienste oder Feuerwehrleute für die eigentliche Tätigkeit körperlich anwesend sein. Die Behörden stehen vor der Herausforde- rung, sowohl Angebote ort- und zeitflexiblen Arbeitens vorzuhalten. << Entwicklungen zum mobilen Arbeiten Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hatte imMai 2017 allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen An- spruch darauf eingeräumt, ihre Arbeitszeiten flexibler zu gestalten und die Angebote des mobilen Arbeitens zu nut- zen. Dazu wurde ein umfassen- des Regelwerk zur Nutzung und zum weiteren Ausbau des Angebots in Form einer Dienstvereinbarung mit der zuständigen Personalvertre- tung vereinbart. Von den rund 700 Beschäftigten des BMFSFJ arbeiteten bereits bei Abschluss der Dienstvereinbarung gut die Hälfte mobil. Relativ zeitnah haben die An gebote des mobilen Arbeitens auch in der Bundesfinanzver- waltung Einzug gehalten – so haben beispielsweise der Ge- samtpersonalrat und der Be- zirkspersonalrat bei der Gene- ralzolldirektion entsprechende Dienstvereinbarungen für die Möglichkeit der Inanspruch nahme des mobilen Arbeitens durch Beschäftigte des Zolls abgeschlossen. Eine Rahmen- dienstvereinbarung „Mobiles Arbeiten“ zwischen dem Bun- desministerium der Finanzen und dem Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Finanzen sieht den Abschluss gleich gelagerter Dienstverein- barungen im Bundeszentralamt für Steuern sowie im Informati- onstechnikzentrum Bund unter der Berücksichtigung behör- denspezifischer Bedingungen vor. In der Bundesfinanzverwal- tung bestanden bis dato bereits Erfahrungen zur flexiblen Ge- staltung des Arbeitsortes durch die Möglichkeit der Inanspruch- nahme von Telearbeit. Die Be- willigung von Telearbeit erfolgt unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen temporär und ist damit eine auf Dauer und zu bestimmten Arbeitstagen fest- gelegte Form des Homeoffice. Das mobile Arbeiten ist in Ab- grenzung zur alternierenden Telearbeit ausschließlich für eine vorübergehende und kurz- fristige Inanspruchnahme vor- gesehen und soll daher mit ei- nemmöglichst weitestgehend unbürokratischem Verfahren umgesetzt werden. Mobiles Arbeiten bietet im Gegensatz zur Telearbeit mehr Flexibilität bezüglich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes. << Ziele und Grundsätze von mobilem Arbeiten Ziel des mobilen Arbeitens ist eine weitere Flexibilisierung der Arbeitsbedingungen, insbeson- dere des Arbeitsortes, um eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, eine Stei- gerung der Mitarbeiterzufrie- denheit sowie der Attraktivität der Dienststelle zu erreichen. Dabei übernehmen die Be- schäftigten und die Führungs- kräfte gemeinsam Verantwor- tung für den Umgang mit der mobilen Arbeit. Die Beschäftig- ten tragen ein besonderes Maß an Eigenverantwortung bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit und ihres Arbeitsortes. Eine ständige Erreichbarkeit der Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter soll durch mobiles Arbeiten ausdrücklich nicht gewährleis- tet und verfolgt werden. Die Führungskräfte müssen hierfür eine besondere Verantwortung übernehmen. Denn der verant- wortliche Umgang mit Arbeits- zeit ist eine wichtige Vorausset- zung für den Erfolg des mobilen Arbeitens. Dazu sollte in Dienst- vereinbarungen festgelegt wer- den, in welchen Zeiträumen Mitarbeiter(innen) erreichbar sein müssen. Die Erreichbarkeit außerhalb der regulären Ar- beitszeiten – ein „always on“ – ist nicht Sinn und Zweck des mobilen Arbeitens. Grundsätzlich stellen jegliche Formen von dienstlicher oder © Colourbox.de 32 dbb > dbb magazin | Dezember 2019
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