dbb magazin 12/2019

fall des monats Ernennung zum Beamten auf Widerruf Keine Offenbarungspflicht Ein Polizeikommissaranwärter, der als 15-Jähriger eine gefährliche Körperverletzung begangen und hierfür eine Eintragung ins Erziehungsregister er- halten hatte, ist nicht zwingend ungeeignet, um zum Beamten auf Widerruf ernannt zu werden. Im vorliegenden Fall ging es darum, dass ein Polizeikom- missaranwärter beim Aus­ füllen der Bewerbungsunter- lagen nicht angegeben hatte, dass gegen ihn als Jugendli- cher ein Ermittlungsverfah- ren zu einer Eintragung in das Erziehungsregister geführt hat. Die Ernennungsbehörde nahm die Ernennung zurück. Dies sei rechtswidrig, wie das VG Göttingen mit Beschluss vom 20. August 2019, Az.: 3 B 130/19, feststellte. Die Vor- aussetzungen für die Rück- nahme der Ernennung lägen nicht vor. Eine arglistige Täu- schung ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil eine Offenbarungspflicht nicht be- stand. Anders als Eintragun- gen in das Bundeszentralregis- ter sind Eintragungen in das Erziehungsregister zu behan- deln. Auskünfte hierüber kön- nen nur innerhalb enger Gren- zen des § 61 BZRG erfolgen und verlangt werden. Die Er- nennungsbehörde ist keine hierin genannte Behörde, so- dass ein Auskunftsanspruch der Ernennungsbehörde ent- fällt. Zugleich steht damit fest, dass eine Offenbarungs- pflicht des Polizeikommissar- anwärters nicht bestand. Die- ser Fall wurde erfolgreich vom dbb Dienstleistungszentrum Nord geführt. ak Der Fall des Monats << Info Der dbb gewährt den Einzel- mitgliedern seiner Mitglieds- gewerkschaften berufsbezo- genen Rechtsschutz. © Colourbox.de 39 dbb > dbb magazin | Dezember 2019

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