dbb magazin 1-2/2020

fall des monats Wahl der Schwerbehindertenvertretung Falsches Postfach, gültige Wahl Bei der Durchführung einer Wahl zur Schwerbehinderten- vertretung (SBV) hatten stimm- berechtigte Wähler ihre Stim- me im Rahmen der Briefwahl an ein Postfach geschickt, das vom Betriebsrat für die Durch- führung der Betriebsratswah- len eingerichtet und genutzt worden war. Die dort eingegan- genen Stimmen wurden bei der Auszählung der Stimmen für die Wahl der Schwerbehinder- tenvertretungen nicht berück- sichtigt, weil dieses Postfach nicht vomWahlvorstand für die Durchführung der Wahl der SBV eingerichtet, vorgehalten und kontrolliert wurde. Das Ar- beitsgericht Berlin entschied mit Urteil vom 20. März 2019 (Az.: 31 BV 16668/18), dass die erfolgte Wahl dennoch gültig sei. Der Wahlvorstand habe alle Vorkehrungen getroffen, dass alle zum Zeitpunkt der Stimm­ auszählung wirksam abge­ gebenen Stimmen, die auch tatsächlich und rechtzeitig ein- gegangen waren, berücksich- tigt wurden. Dass die 68 Stim- men – mehr als die Hälfte der wahlberechtigten Stimmen – durch das Ablegen im falschen Postfach nicht mitgezählt wor- den seien, mache die Wahl aber nicht nichtig. Der Mangel sei nicht offensichtlich genug. Aus diesem Grund entschied das Arbeitsgericht Berlin, die Wahl sei wirksam. Das Verfahren wurde durch das DLZ Ost ge- führt. ak Der Fall des Monats © Colourbox.de/compuinfoto 39 dbb > dbb magazin | Januar/Februar 2020

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