dbb magazin 3/2020

5. dbb Forum Behindertenpolitik 5. dbb Forum Behindertenpolitik im April 2020 Nicht ohne uns über uns! Die aktuelle Legislaturperiode geht in die zweite Halbzeit, und Politik für Menschen mit Behin­ derung hat sich mittlerweile als wichtiges Hand- lungsfeld etabliert. Im Rahmen des 5. Forums Be- hindertenpolitik wird der dbb Ende April 2020 die aktuellen gesetzlichen Vorhaben gemeinsammit Politikern, Wissenschaftlern und Betroffenen be- werten und kritisch begleiten. Einige Versprechen der Politik sind bereits eingelöst, andere auf der Zielgraden oder zumin- dest in Planung: So wurde im letzten Jahr sowohl mit der Wahlrechtsreform endlich ein inklusives Wahlrecht für Men- schen mit geistiger Behinde- rung eingeführt. Auch das Bud- get für Ausbildung war lange versprochen und ist mittler- weile gesetzlich geregelt. << Bundesteilhabegesetz Darüber hinaus ist zum 1. Ja­ nuar 2020 die mittlerweile dritte Stufe des Bundesteil­ habegesetzes (BTHG) in Kraft getreten, durch die es zu zahl- reichen und zum Teil zentra- len Neuregelungen gekom- men ist: Seit Jahresbeginn werden die Leistungen zur Eingliederungs- hilfe klar von den existenz­ sichernden Leistungen ge- trennt. Die Eingliederungshilfe umfasst nunmehr nur noch die sogenannten Fachleistungen, also etwa die Assistenzleistun- gen, Hilfen zur Mobilität oder auch Hilfsmittel. Die existenz- sichernden Leistungen werden (wie bei Menschen ohne Be- hinderung) künftig durch die Sozialhilfe beziehungsweise die Grundsicherung für Arbeit- suchende erbracht. Darüber hinaus ist die Unter- scheidung von Leistungen in ambulante, teilstationäre und stationäre Maßnahmen der Eingliederungshilfe aufgeho- ben worden. Damit soll eine stärkere Fokussierung auf die individuellen Bedarfe erreicht werden und die bisherige Ab- hängigkeit der Eingliederungs- leistungen von der jeweiligen Einrichtung oder Wohnform losgelöst werden. Auch sind zum 1. Januar 2020 die Vermögensfreibeträge auf gut 50 000 Euro angehoben worden, sofern nur Fachleis- tungen bezogen werden. Bei gleichzeitigem Bezug weiterer Leistungen (zum Beispiel Grundsicherung) gelten zum Teil niedrigere Werte. Auch das Einkommen und Vermögen der Partnerin/des Partners werden nicht mehr wie zuvor in die Be- rechnung einbezogen. Die letzte Umsetzungsphase des BTHG tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Mit ihr sollen die Zugangsvoraussetzungen für den Bezug von Eingliederungs- hilfe gesetzlich überarbeitet und wissenschaftlich evaluiert werden. << Versorgungsmedizin- Verordnung Losgelöst vom BTHG befasst sich das Bundesarbeitsministe- rium aktuell mit einer Reform der versorgungsmedizinischen Grundsätze. Die neue Versor- gungsmedizin-Verordnung (VersMedVO) beinhaltet die versorgungsmedizinischen Grundsätze für die ärztliche Begutachtung im Schwer­ behindertenrecht. Diese sind bei einem Antrag auf Anerkennung einer Behinde- rung verbindlich anzuwenden und damit maßgeblich für die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) oder für die Ausstellung eines Schwer- behindertenausweises. << Das sieht die VersMedVO unter anderem vor Berechnung des Gesamt-Grades der Behinderung (GdB) Die sogenannte Gesamt-GdB- Bestimmung ist der letzte Schritt bei der Bildung eines abschließenden GdB, der dann unter anderem die Grundlage für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises oder etwa die Inanspruchnah- me von Nachteilsausgleichen bildet. Es geht letztlich darum, bei Vorliegen mehrerer Beein- trächtigungen einen möglichst individuellen und stimmigen Gesamt-GdB zu ermitteln, der die gegenseitige Beeinflussung der einzelnen Einschränkun- gen, sowohl positiver als auch negativer Art, berücksichtigt. Es handelt sich also nicht um die bloße Addition der unter- schiedlichen Einzel-GdB. Das Ministerium ist der Mei- nung, die bisherige Berücksich- tigung geringer GdB würde zu Ungerechtigkeiten bei Men- © Colourbox.de 20 dbb

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