dbb magazin 5/2020

arbeitnehmerrechte arbeiten derzeit Beschäftigte in höheren Positionen und da- mit mehr Männer als Frauen mobil. Tatsächlich können circa 40 Prozent der Tätigkeiten in den eigenen vier Wänden erle- digt werden. Die Vorteile für viele Beschäftigte liegen auf der Hand: zeitliche und räumli- che Flexibilität, bessere Verein- barkeit von Beruf und Familie, Zeiteinsparung durch wegfal- lende Fahrtwege, was insge- samt zur Steigerung der Le- bensqualität beitragen kann. << Wer bietet Homeoffice und mobiles Arbeiten an? Trotz voranschreitender Digi­ talisierung bieten nicht alle Ar- beitgebende mobiles Arbeiten oder Homeoffice an. Im öffent- lichen Dienst ist das Angebot sehr unterschiedlich. Während beispielsweise im Bundesmi- nisterium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend mobiles Arbeiten grundsätzlich allen ermöglicht wird, so es die Tä- tigkeit zulässt, räumt das Bun- desministerium des Innern seinen Beschäftigten eine fest- gelegte Anzahl an Tagen pro Jahr ein, ummobil von zu Hau- se aus zu arbeiten, sowie wei- tere Möglichkeiten, auf Antrag mobil oder im Homeoffice zu arbeiten. Bisher ausgenommen sind in der Regel Beschäftigte, die in ihrer Tätigkeit an einen bestimmten Ort gebunden sind oder im persönlichen Kontakt mit zu betreuenden Personen stehen wie zum Beispiel Kitafachkräfte, Leh- rende, Sicherheitspersonal oder Beschäftigte im Gesund- heitswesen. Dennoch gibt es auch öffentli- che Arbeitgebende, die grund- sätzlich zurückhaltend sind, mobile Arbeitsmodelle zuzu- lassen. Die Argumente sind meist ähnlich und gleichen denen der Unternehmen in der Wirtschaft: Es gebe inhalt- liche und technische Hürden oder Homeoffice beziehungs- weise mobiles Arbeiten wi­ derspreche schlichtweg der Unternehmenskultur. Die Er- fahrungen aus der Corona-Krise zeigen nun jedoch, mo­ biles Arbeiten im Homeoffice ist deutlich einfacher und un- komplizierter zu organisieren, als es die Arbeitgebenden bisher zugeben wollten. << Gibt es Gesundheitsrisiken? Die Arbeitsform des Home­ office beziehungsweise des mobilen Arbeitens birgt durch- aus gesundheitliche Risiken. Mitarbeitende beklagen häufig die Erwartungshaltung einer ständigen Erreichbarkeit und Leistungsüberwachung. Sie könnten im Homeoffice nicht abschalten und verspürten größeren Druck und Stress. Die AOK führte dazu eine Be- fragung ihrer Mitglieder durch. Im Ergebnis fühlten sich 73,4 Prozent derjenigen, die häufig im Homeoffice arbeiten, in den vergangenen zwölf Monaten erschöpft. Bei denjenigen, die ausschließlich im Büro tätig sind, waren es 66 Prozent. Au- ßerdemweisen Beschäftigte im Homeoffice stärkere Tenden- zen zu Wut und Verärgerung auf (69,8 Prozent gegenüber 58,6 Prozent im Büro), bei Ner- vosität und Reizbarkeit waren es 67,5 Prozent im Vergleich zu 52,7 Prozent. Befragt wurden insgesamt 2000 Beschäftigte zwischen 16 und 65 Jahren. Die Folgen psychischer Belas- tungen durch Homeoffice sind demnach nicht zu unterschät- zen. Neben dem verschlechter- ten Gesundheitszustand zeig- ten Mitarbeitende schwächere Leistungen und zögen sogar in Erwägung, den Beruf oder die Arbeitsstelle zu wechseln. << Gilt das Arbeitsschutzgesetz? Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) findet bei Home­ office (Telearbeit) und mobi- lem Arbeiten uneingeschränkt Anwendung. § 1 ArbSchG legt den Anwendungsbereich des Gesetzes dahingehend fest, dass es in allen Tätigkeitsbe- reichen gilt. Damit bestehen gemäß §§ 3, 4 ArbSchG in Ver- bindung mit der allgemeinen Pflicht zur gefahrfreien Ge- staltung des Arbeitsplatzes nach § 618 BGB für Arbeitge- berinnen und -geber im Hin- blick auf Homeoffice sowie auch im Rahmen von mobilem Arbeiten Schutzpflichten ge- genüber ihren Beschäftigten. Sie haben hiernach die erfor- derlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berück- sichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Ge- sundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Sie haben die Arbeit insbe­ sondere so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verblei­ bende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Der Ar- beitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnah- men des Arbeitsschutzes er- forderlich sind. Gleichzeitig sind die Beschäftigten ver- pflichtet, nach ihren Möglich- © Unsplash.com / Norbert Levajsics 31 dbb > dbb magazin | Mai 2020

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