dbb magazin 5/2020

urteil des monats Urteil des Monats Homeoffice Gang zur Toilette nicht unfallversichert Wer im Homeoffice zur Toilette geht, ist im Fall eines Unfalls nicht durch die gesetzliche Un- fallversicherung geschützt. So sieht es das Sozialgericht München. In seinem Urteil entschied das Gericht, dass der Sturz des in Heimarbeit tätigen Klägers auf dem Rück- weg vomWC zu seinem Ar- beitsplatz keinen Arbeitsunfall darstellt (Sozialgericht Mün- chen, Urteil vom 4. Juli 2019, Az.: S 40 U 227/18). Der Kläger arbeitete mit Ein- verständnis seiner Arbeitgebe- rin im Homeoffice. Er hatte sich ein Büro im Keller seines Hauses eingerichtet, das er ausschließlich geschäftlich genutzt hat. In dem Büro fan- den häufiger Besprechungen mit Kolleginnen und Kollegen statt und auch die Kosten der PC-Ausstattung wurden von der Arbeitgeberin übernom- men. Die heimische Toilette des Klägers befand sich im Erdgeschoss. Als der Kläger auf demWeg von der Toilette zurück zu seinem häuslichen Arbeitsplatz war, habe er die letzte Treppenstufe übersehen und sei ins Leere getreten. Durch den Sturz erlitt er einen Knochenbruch seines linken Fu- ßes. Aufgrund von Komplikati- onen war der Kläger insgesamt sechs Monate arbeitsunfähig beziehungsweise in Reha-Maß- nahmen gewesen. Daraufhin machte der Kläger den Sturz als Arbeitsunfall geltend. Das Sozialgericht entschied, dass der Unfall mangels Versi- cherungsschutz zum Unfall- zeitpunkt nicht als Arbeits­ unfall gemäß § 8 Abs. 1 des Siebten Buchs Sozialgesetz- buch (SGB VII) anzuerkennen ist. Ein Arbeitsunfall setze vor- aus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem frag- lichen Unfallereignis den ge- setzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt und deshalb Versicherter ist. Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar unstreitig einen Unfall erlitten, seine Verrich- tung zur Zeit des Unfallgesche- hens – das Hinabsteigen der Treppe – stand aber nicht in einem sachlichen Zusammen- hang zur versicherten Tätigkeit, so das Gericht. Der Kläger habe nicht im unmittelbaren Be- triebsinteresse gehandelt, sondern allein im eigenen In­ teresse auf demWeg zu einer höchstpersönlichen Verrich- tung. Der Versicherungsschutz für Wege zu und von der Toilet- te beruhe unter anderem auf der Betriebsbezogenheit des Weges, welche hier fehle. © Pixabay.com/StanWilliamsPhoto 39 dbb > dbb magazin | Mai 2020

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