dbb magazin 6/2020

arbeitnehmerrechte Mitbestimmung Betriebsräte bleiben handlungsfähig Die Handlungsfähigkeit von Betriebsräten wird durch die Beschränkungen infolge der Corona-Pan­ demie vor praktische Schwierigkeiten gestellt. Än­ derungen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sollen praktikable Lösungen schaffen, um die Mit­ bestimmung der Beschäftigten zu sichern. Dazu hat der Deutsche Bun­ destag am 23. April 2020 das Gesetz zur Förderung der be­ ruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Wei­ terentwicklung der Ausbil­ dungsförderung in Zweiter und Dritter Lesung beschlos­ sen. Das Gesetz, das noch im Bundesrat beraten werden muss, schafft eine Vielzahl von praktikablen Lösungen für die Mitbestimmung während geltender Einschränkungen zum Infektionsschutz. In Bezug auf das Betriebs­ verfassungsgesetz wird die Arbeitsfähigkeit von Betriebs­ räten und weiteren betriebli­ chen Mitbestimmungsgremien sichergestellt, indem Sitzun­ gen und Beschlussfassungen bis Ende des Jahres auch per Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden können. Entsprechendes gilt für die Einigungsstellen. Ebenfalls bis Ende des Jahres können Betriebsversammlungen audiovisuell durchgeführt werden. Darüber hinaus wird das Be­ triebsverfassungsgesetz um einen bis Januar 2021 befris­ tet gültigen folgenden § 129 ergänzt, der Sonderregelun­ gen aus Anlass der COVID- 19-Pandemie beschreibt. Neben der Möglichkeit der audiovisuellen Kommunika­ tion bezüglich der Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzern­ betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Aus­ zubildendenvertretung und Um Rechtsunsicherheiten für bereits mittels Video- oder Telefonkonferenz ge­ fasste Beschlüsse der betrieb­ lichen Mitbestimmungsgre­ mien und ihrer Ausschüsse während der COVID-19-Pan­ demie zu beseitigen, sieht der Entwurf das rückwirkende 1. März 2020 in Kraft treten, damit bereits gefasste Be­ schlüsse rechtswirksam blei­ ben. Der dbb betont, dass Beschlussfassungen der Arbeit­ nehmervertretungen mittels Video- oder Telefonkonferenz nur dort durchgeführt werden dürfen, wo Präsenzsitzungen nicht möglich sind. Es gilt das Ziel, die mit hohen Infektions­ risiken verbundenen Präsenz­ sitzungen vorübergehend zu vermeiden und gleichzeitig die Beschlussfähigkeit der Arbeit­ nehmervertretungen sicherzu­ stellen. Das bestätigt in der Praxis zum Beispiel auch Frank Nichtitz (VDStra.), Vorsitzender des Übergangsbetriebsrates der Autobahn GmbH des Bun­ des: „Wir sind mit der Ände­ rung zufrieden und bleiben da­ durch auch handlungsfähig. Wir arbeiten alle dringenden Themen über Telefonkonferen­ zen und Skype ab“, so der Be­ triebsrat. Dennoch freut sich Nichtitz auf die Zeit, in der Prä­ senzsitzungen wieder möglich sein werden: „Nur Telefon oder Video können eine ordentliche Sitzung auf Dauer nicht er­ setzen.“ der Konzern-Jugend- und Aus­ zubildendenvertretung sowie der Beschlussfassung beschäf­ tigt sich der neue Absatz mit Datenschutzregeln und mit Regeln für kleinere Versamm­ lungen nach den §§ 42, 53 und 71. Inkrafttreten der entspre­ chenden Vorschriften zum 1. März 2020 vor. Der dbb hat die geplante ge­ setzliche Regelung in § 129 BetrVG als angemessene Reak­ tion auf die Corona-Pandemie begrüßt. Positiv sei, dass die Regelungen rückwirkend zum © Colourbox.de (3) 30 dbb > dbb magazin | Juni 2020

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