dbb magazin 6/2020
arbeitnehmerrechte Mitbestimmung Betriebsräte bleiben handlungsfähig Die Handlungsfähigkeit von Betriebsräten wird durch die Beschränkungen infolge der Corona-Pan demie vor praktische Schwierigkeiten gestellt. Än derungen im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sollen praktikable Lösungen schaffen, um die Mit bestimmung der Beschäftigten zu sichern. Dazu hat der Deutsche Bun destag am 23. April 2020 das Gesetz zur Förderung der be ruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Wei terentwicklung der Ausbil dungsförderung in Zweiter und Dritter Lesung beschlos sen. Das Gesetz, das noch im Bundesrat beraten werden muss, schafft eine Vielzahl von praktikablen Lösungen für die Mitbestimmung während geltender Einschränkungen zum Infektionsschutz. In Bezug auf das Betriebs verfassungsgesetz wird die Arbeitsfähigkeit von Betriebs räten und weiteren betriebli chen Mitbestimmungsgremien sichergestellt, indem Sitzun gen und Beschlussfassungen bis Ende des Jahres auch per Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden können. Entsprechendes gilt für die Einigungsstellen. Ebenfalls bis Ende des Jahres können Betriebsversammlungen audiovisuell durchgeführt werden. Darüber hinaus wird das Be triebsverfassungsgesetz um einen bis Januar 2021 befris tet gültigen folgenden § 129 ergänzt, der Sonderregelun gen aus Anlass der COVID- 19-Pandemie beschreibt. Neben der Möglichkeit der audiovisuellen Kommunika tion bezüglich der Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzern betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Aus zubildendenvertretung und Um Rechtsunsicherheiten für bereits mittels Video- oder Telefonkonferenz ge fasste Beschlüsse der betrieb lichen Mitbestimmungsgre mien und ihrer Ausschüsse während der COVID-19-Pan demie zu beseitigen, sieht der Entwurf das rückwirkende 1. März 2020 in Kraft treten, damit bereits gefasste Be schlüsse rechtswirksam blei ben. Der dbb betont, dass Beschlussfassungen der Arbeit nehmervertretungen mittels Video- oder Telefonkonferenz nur dort durchgeführt werden dürfen, wo Präsenzsitzungen nicht möglich sind. Es gilt das Ziel, die mit hohen Infektions risiken verbundenen Präsenz sitzungen vorübergehend zu vermeiden und gleichzeitig die Beschlussfähigkeit der Arbeit nehmervertretungen sicherzu stellen. Das bestätigt in der Praxis zum Beispiel auch Frank Nichtitz (VDStra.), Vorsitzender des Übergangsbetriebsrates der Autobahn GmbH des Bun des: „Wir sind mit der Ände rung zufrieden und bleiben da durch auch handlungsfähig. Wir arbeiten alle dringenden Themen über Telefonkonferen zen und Skype ab“, so der Be triebsrat. Dennoch freut sich Nichtitz auf die Zeit, in der Prä senzsitzungen wieder möglich sein werden: „Nur Telefon oder Video können eine ordentliche Sitzung auf Dauer nicht er setzen.“ der Konzern-Jugend- und Aus zubildendenvertretung sowie der Beschlussfassung beschäf tigt sich der neue Absatz mit Datenschutzregeln und mit Regeln für kleinere Versamm lungen nach den §§ 42, 53 und 71. Inkrafttreten der entspre chenden Vorschriften zum 1. März 2020 vor. Der dbb hat die geplante ge setzliche Regelung in § 129 BetrVG als angemessene Reak tion auf die Corona-Pandemie begrüßt. Positiv sei, dass die Regelungen rückwirkend zum © Colourbox.de (3) 30 dbb > dbb magazin | Juni 2020
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