dbb magazin 6/2020
Personalratswahlen 2020 Sonderregeln in Kraft Nach der Veröffentlichung der Änderung der Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungs gesetz (BPersVG) am 28. April 2020 sind jetzt auch die angekündigten Änderungen für die Stimm abgabe wirksam. Mit der Einfügung eines neuen § 19 a in die Wahlordnung zum BPersVG wird die Durchfüh rung von Personalratswahlen vor dem Hintergrund der er schwerten Corona-Bedingun gen erleichtert. Die Regelung ist rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft gesetzt worden und gilt aus schließlich für die aktuellen Personalratswahlen bis zum 21. März 2021. Die Regelung räumt dem Wahlvorstand verschiedene Optionen ein, wenn am vor gesehenen Wahltermin eine Stimmabgabe in der Dienst stelle voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann. In diesem Fall kann der Wahl vorstand die ausschließliche schriftliche Stimmabgabe oder aber die schriftliche Stimm abgabe ergänzend zur per sönlichen Stimmabgabe in der Dienststelle anordnen. Dies kann auch noch nachträg lich geschehen; in diesem Fall kann der Wahlvorstand das be reits bekannt gemachte Wahl ausschreiben nachträglich er gänzen und die ursprünglich angekündigte persönliche Stimmabgabe entsprechend modifizieren oder vollständig durch Anordnung der schriftli chen Stimmabgabe ersetzen. Darüber hinaus können Wahl termine rechtssicher verscho ben werden. Die Regelung der Wahlordnung wird durch eine sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren be findliche Änderung des BPers VG ergänzt, wonach der „alte“ Personalrat die Geschäfte unter bestimmten Bedingun gen weiterführen kann, bis der neue Personalrat gewählt und konstituiert ist. Nach Auf fassung des dbb sollten Perso nalratswahlen unverzüglich durchgeführt und abgeschlos sen werden, sobald dies mög lich ist. Dies hat der Wahlvor stand bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Die Wei terführung der Geschäfte durch den „alten“ Personalrat über diejenige Zeitspanne hin aus, für die die Beschäftigten ihn mit einemMandat ausge stattet haben, ist kein anzu strebender Dauerzustand, sondern eine allein der Situa tion geschuldete, wenn auch vom Gesetzgeber sanktionier te Notlösung, die so schnell wie möglich beendet und nicht bis zum längstmöglichen Zeit punkt Ende März 2021 ausge nutzt werden sollte. © Colourbox.de > dbb magazin | Juni 2020 dbb
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