dbb magazin 10/2020

urteil des monats Urteil des Monats Streiks im Gesundheitsbereich sind trotz Pandemie möglich Während der Corona-Krise sind auch Streiks in Betrieben der Gesundheitsvorsorge möglich, so das Arbeitsgericht Gießen imWege einer einst­ weiligen Verfügung. Zwar sei die Sicherstellung eines Notdienstes erforderlich, aber nicht unbe­ dingt die Vereinbarung einer Notdienstverein­ barung (ArbG Gießen, Urteil vom 6. März 2020, Az.: 9 Ga 1/20). In dem vorliegenden Fall geht es um die Untersagung von Streikmaßnahmen bis zum Ab­ schluss einer gemeinsamen Notdienstvereinbarung. Die nicht tarifgebundene Verfü­ gungsklägerin betreibt zwei Labore an unterschiedlichen Standorten mit 24 Beschäftig­ ten. Dort gelten für die Unter­ suchung von Proben strenge zeitliche Vorgaben. Mitte Dezember 2019 forder­ te die Verfügungsbeklagte, eine Gewerkschaft, die Arbeit­ geberseite erfolglos zu Tarif­ verhandlungen auf. Auf das Angebot einer Notdienst­ vereinbarung reagierte die Arbeitgeberin nicht. Die Ge­ werkschaft drohte mit einer zweitägigen Streikmaßnahme. Weil zuvor ein Patient mit Co­ rona in ein Krankenhaus ein­ geliefert wurde, für das die Verfügungsklägerin sämtliche Laboruntersuchungen vor­ nimmt, beantragte sie eine einstweilige Verfügung gegen den Streik. Die Gewerkschaft teilte daraufhin mit, dass wei­ teres Personal für den Not­ dienst abgestellt würde, wenn dies wegen der Corona-Krise erforderlich sei. Das Arbeitsgericht entschied, dass die Arbeitgeberin im vor­ liegenden Fall keinen An­ spruch auf Untersagung des Streiks hat: Der Erlass einer einstweiligen Verfügung sei zwar auch im Arbeitskampf möglich, setze jedoch vor­ aus, dass die Arbeitskampf­ maßnahme rechtswidrig ist. Nicht jeder Warnstreik ohne Abschluss einer Notdienstver­ einbarung zwischen Gewerk­ schaft und Arbeitgeberseite sei aber rechtswidrig. Für die Rechtmäßigkeit des beschlos­ senen Warnstreiks sei die Ein­ richtung eines Notdienstes erforderlich und nicht der Abschluss einer Notdienst­ vereinbarung. Im vorliegenden Fall betonte das Arbeitsgericht, dass die La­ boruntersuchungen zur Auf­ rechterhaltung und Wieder­ herstellung der Gesundheit der Patientinnen und Patien­ ten notwendig waren. Das Er­ fordernis einer Notdienstver­ einbarung bestand aber dennoch nicht. Wichtiger war, dass der Notdienst durchge­ führt wurde. Das Gericht be­ wertete außerdem positiv, dass die Gewerkschaft bereit war, weiteres Personal für den Notdienst bereitzustellen, wenn es im Zuge einer Ent­ wicklung durch das Coronavi­ rus zu einer Erhöhung der An­ zahl von Patientinnen und Patienten komme. Die Ent­ scheidung zeigt, dass selbst eine epidemische Lage von nationaler Tragweite das Streikrecht nicht per se aushe­ beln kann. Das Streikrecht ist ein Grundrecht und wurzelt tief in der Koalitionsfreiheit. Model Foto: Colourbox.de Deutsche Rentenversicherung Bund Ratgebende gesucht Interesse am Ehrenamt? Dann haben wir etwas Spannendes für Sie! Der dbb sucht Mitglieder, die sich ehrenamtlich als Versichertenberaterin oder Versichertenberater bei der Deutschen Renten­ versicherung Bund engagieren wollen. Im gesamten Bundesgebiet sind Menschen ehrenamtlich für die Versicherten und Rent­ ner(innen) der Deutsche Ren­ tenversicherung Bund tätig. Sie unterstützen Ratsuchende ortsnah und persönlich. Dabei sind die Versichertenbe­ raterinnen und Versicherten­ berater den Versicherten und Rentenbeziehern behilflich bei der Beantragung von Renten, Rehamaßnahmen oder ande­ ren Leistungen. Sie beraten, und erteilen Auskünfte rund um die gesetzliche Rentenver­ sicherung. Um das notwendige Know-how kümmert sich die Rentenversicherung. In jeweils einwöchigen Einführungssemi­ naren wird den Versicherten­ beraterinnen und Versicher­ tenberatern das notwendige Rüstzeug an die Hand gege­ ben. Vorkenntnisse sind nicht nötig. Voraussetzung für das Ehren­ amt ist, dass Sie bei der Deut­ schen Rentenversicherung Bund versichert sind oder dort bereits Rente beziehen. Über­ dies müssen Sie Ihren Wohn- oder Arbeitsort in der Stadt oder dem Landkreis haben, in dem Sie tätig werden wollen. Wenn wir Ihr Interesse ge­ weckt haben, dann schreiben Sie uns eine Nachricht an wiso@dbb.de. Bei Vorliegen aller genannten Vorausset­ zungen schlägt der dbb Sie der Deutschen Rentenversi­ cherung Bund gerne als Ver­ sichertenberaterin oder Versichertenberater vor. Model Foto: Colourbox.de 35 > dbb magazin | Oktober 2020

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