dbb magazin 12/2020

beamtenrecht Persönlichkeitsrechte weiter­ hin gerechtfertigt ist. Über die Regelungen zum Er­ scheinungsbild hinaus werden mit dem Gesetzentwurf lauf­ bahnrechtliche Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes und des Bundespolizeibeam­ tengesetzes in einigen Punkten geändert beziehungsweise ergänzt. Auch im Versorgungsrecht sol­ len durch den Gesetzentwurf vereinzelte Änderungen vorge­ nommen werden. Im Beamten­ versorgungsgesetz ist neben redaktionellen Präzisierungen unter anderem vorgesehen, die Höchstdauer der Weitergewäh­ rung von Waisengeld über das maximal 27. Lebensjahr hinaus für den Fall zu verlängern, dass wegen der Corona-Krise eine Ausbildung oder ein freiwilliger Dienst nicht angetreten wer­ den kann oder eine Übergangs­ zeit für Ausbildungsabschnitte überschritten wird. Im Dienstunfallrecht wird der Anwendungsbereich eines We­ geunfalls für die Fälle erwei­ tert, in denen zu Hause in der Wohnung Dienst geleistet wird (Homeoffice, Telearbeit) und von dort aus eigene Kinder in fremde Obhut gebracht wer­ den oder abgeholt werden. Diese Änderungen im Beam­ tenversorgungsgesetz hat der dbb als sachgerecht begrüßt. Im Altersgeldgesetz des Bun­ des sollen die Anspruchsvor­ aussetzungen hinsichtlich der Mindestwartezeit gelockert sowie die grundsätzliche Höhe eines Altersgeldanspruchs nicht mehr durch den bishe­ rigen Faktor 0,85 gegenüber etwaigen, anteiligen Ruhege­ haltsansprüchen gemindert werden. Letzterer Aspekt be­ gegnet seitens des dbb grund­ sätzlichen Einwänden, da eine materielle Differenzierung zwi­ schen der durch das Alimenta­ tionsprinzip vorgeschriebenen Lebenszeitversorgung und der Mitnahme bei freiwilligem Ausscheiden aus dem Bundes­ dienst bisher als angemessen beurteilt wurde und auch wei­ terhin beibehalten werden sollte. Schließlich wird mit dem Ent­ wurf vor dem Hintergrund des Klimaschutzprogramms der Bundesregierung das Bundes­ reisekostengesetz geändert. Über den weiteren Verfahrens­ gang wird der dbb berichten. ka/wa Gesetzentwurf zur Novellierung des BPersVG Nur ein erster Schritt Auch in einem überarbeiteten Referentenentwurf hält das Bundesmi­ nisterium des Innern (BMI) daran fest, dass die oberste Dienstbehörde das Recht hat, einseitig Entscheidungen der Einigungsstelle aufzuhe­ ben. Mit Augenhöhe zwischen Dienststelle und Personalvertretungen habe das nichts zu tun, betonte dbb Vize Friedhelm Schäfer bei der Verbändebeteiligung am 12. November 2020. „Ein grundsätzliches Recht der Dienststelle, Entscheidungen aufzukündigen, die bereits von der Einigungsstelle getroffen wurden, entwertet die betei­ ligten Personalvertretungen und ist mit einer partner­ schaftlichen Zusammenarbeit nicht zu vereinen“, sagte der Zweite Vorsitzende des dbb beamtenbund und tarifunion beim virtuellen Beteiligungs­ gespräch des BMI. Es sei darü­ ber hinaus auch nicht mit dem Urteil des Bundesverfassungs­ gerichts zumMitbestimmungs­ gesetz Schleswig-Holstein aus 1995 vereinbar. Ebenfalls kritisierte Schäfer, dass der Entwurf nur zaghaft auf die Digitalisierung reagiere. Zwar sei zu begrüßen, dass auf Drängen des dbb in den über­ arbeiteten Entwurf nunmehr die Option zur Nutzung audio­ visueller Technik für Personal­ ratssitzungen aufgenommen worden sei. „Diese Optionen fehlen allerdings für Sprech­ stunden und Personalver­ sammlungen ebenso wie Per­ sonalratswahlen“, so Schäfer. „Die Digitalisierung des öffent­ lichen Dienstes wird sich in den nächsten Jahren massiv auf die Präsenz- und Kommunikations­ kultur in den Dienststellen aus­ wirken und auch die Arbeit der Personalvertretungen erfas­ sen.“ Mit Nachdruck forderte Schäfer daher zudem ein digi­ tales Zugangsrecht der Ge­ werkschaften zur Dienststelle, das sich angesichts veränder­ ter Arbeitsformen und Erreich­ barkeiten der Beschäftigten als konsequente Fortentwicklung aus dem Koalitionsrecht des Art. 9 Abs. 3 GG ableite. Grundsätzlich begrüßt wurde die Absicht, die bislang informell bestehende Arbeitsgemein­ schaft der Hauptpersonalräte gesetzlich zu institutionalisie­ ren, da die Arbeitsgemein­ schaft sich als Beratungsgremi­ um bewährt habe und in der Bundesverwaltung etabliert sei. Nach Auffassung des dbb dürften die Aufgaben der Ar­ beitsgemeinschaft mangels ausreichender demokratischer Legitimation jedoch nicht über eine interne Erörterung und Abstimmung gemeinsamer personalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenheiten hi­ nausgehen. Der dbb forderte daher die Ausklammerung die­ ses Themas aus dem Gesetz­ entwurf. Der Zweite Vorsitzende des dbb resümierte, dass der vorgelegte Gesetzentwurf nur der Anfang einer kontinuierlich fortzuset­ zenden und zu Beginn der kom­ menden Legislaturperiode zwingend in einen weiteren und erweiterten Gesetzentwurf mündenden Modernisierung des Bundespersonalvertre­ tungsgesetzes sein könne. Model Foto: shock/Colourbox.de 21 dbb > dbb magazin | Dezember 2020

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