dbb magazin 1-2/2021
bundesbeamte zeit auf 70 Prozent. Gerade in dieser Lebensphase bringt die damit verbundene Möglichkeit der Reduzierung der Ausgaben für die ergänzende private Krankenversicherung eine finanzielle Entlastung. < Höhere Zuschüsse Nach einer Verbesserung in der GKV durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz für Festzuschüsse für zahnärztli che und zahntechnische Leis tungen der Regelversorgung werden auch die Beihilfeleis tungen entsprechend ange passt. Damit werden die zum 1. Januar 2004 eingeführten Einsparungen wieder rückgän gig gemacht. 60 Prozent der Aufwendungen für Material- und Laborkosten sind wieder beihilfefähig. Ebenfalls auf gehoben werden viele ein schränkende Vorgaben einer Beihilfegewährung zu Aufwen dungen für Sehhilfen. Damit wird einem Urteil des Bayeri schen Verwaltungsgerichts hofs Rechnung getragen, das den Ausschluss aufgrund der existenziellen Bedeutung und Notwendigkeit von Sehhilfen für rechtswidrig erklärt hat. < Neue Therapieformen Der Bereich der psychologi schen Therapieformen wird um weitere Bereiche erweitert. Neben dem beihilfefähigen Beitrag für eine psychothera peutische Akutbehandlung in Höhe von 51 Euro wird die Bei hilfe mit der Aufnahme der Beihilfefähigkeit der Aufwen dungen für Kurzzeittherapien um einen wichtigen Therapie bereich erweitert, der Patien ten mit akuten Belastungs reaktionen und leichteren Depressionen und Angststö rungen Hilfe bieten kann. Auf wendungen für Kurzzeitthera pien sind ohne Genehmigung durch die Festsetzungsstelle und ohne Gutachterverfahren bis zu 24 Sitzungen als Einzel- oder Gruppenbehandlung beihilfefähig. Zu beachten ist, dass Sitzungen für Akut- und Kurzzeittherapien bei Fortführung der Behandlung auf eine genehmigungspflichti ge Psychotherapie angerech net werden. Weiter wird die Systemische Therapie als ein psychothera peutisches Verfahren, dessen Schwerpunkt auf dem sozialen Kontext psychischer Störungen, insbesondere auf Interaktionen zwischen Familienmitgliedern und deren sozialer Umwelt liegt, in die Beihilfe mit im Regelfall 36 Sitzungen aufge nommen. Diese Therapieform bedarf der Anerkennung durch die Festsetzungsstelle. < Anerkennung von Fahrtkosten Der Bereich der Fahrtkosten wurde neu strukturiert und die Notwendigkeiten für eine ärztliche Verordnung wurden angepasst. In vielen Fällen ist aufgrund der Grunderkran kung, der Behinderung oder des Pflegegrades davon aus zugehen, dass eine ärztliche Verordnung lediglich eine Form sache darstellt. Notwendige Fahrten zur ambulanten Dialy se, zur Strahlentherapie oder zur Chemotherapie bei Krebs behandlungen sind so künftig auch ohne ärztliche Verord nung beihilfefähig. Personen mit einem Schwerbehinderten ausweis mit den Merkzeichen aG, Bl oder H sowie von Perso nen mit einem Pflegegrad drei bis fünf wird eine ärztliche Ver ordnung für notwendige Fahr ten nicht mehr benötigt. Verbesserungen wurden für Begleitpersonen bei stationä ren Krankenhausbehandlun gen und bei Rehabilitations maßnahmen erzielt. Im Krankenhaus wird die Unter bringung und Verpflegung ei ner medizinisch notwendigen Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses beihilfefä hig, wenn eine Mitaufnahme im Krankenhaus nicht möglich ist. Bei Rehabilitationsmaßnah men wurden die Voraussetzun gen neu gefasst, die medizini sche Notwendigkeit einer Begleitperson muss gutach terlich bestätigt werden. Bei ambulanten Rehabilita tionsmaßnahmen in wohnort nahen Einrichtungen entfällt die bisherige Beschränkung der Fahrtkosten auf 200 Euro. Stattdessen sind nachgewiese ne Fahrtkosten bis zu zehn Euro pro Behandlungstag für die Hin- und Rückfahrt beihil fefähig, sofern kein kostenlo ser Transport durch die Einrich tung erfolgt. Taxikosten sind bei Rehabilitationsmaßnah men nur bei gutachterlich be stätigter medizinischer Not wendigkeit beihilfefähig. Neu aufgenommen wurde die ge sundheitliche Versorgungspla nung für die letzte Lebenspha se. Bietet eine vollstationäre Pflegeeinrichtung oder eine Einrichtung der Eingliederungs hilfe für behinderte Menschen diese Maßnahme an, sind die Aufwendungen beihilfefähig. < Freiwillig gesetzlich Versicherte Für freiwillig gesetzlich versi cherte Beamtinnen und Beam te wird die bis zum 19. Septem ber 2012 geltende Regelung des § 47 Abs. 6 BBhV mit einer vereinfachten Bearbeitung wieder eingeführt. Bei beihilfe berechtigten Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versi chert sind, und bei berücksich tigungsfähigen Personen, die der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversiche rung unterliegen, erhöht sich der Bemessungssatz auf 100 Prozent der beihilfefähigen Aufwendungen unter Anrech nung der Leistungen und Er stattungen der Krankenkasse. Nunmehr wird auf eine Berück sichtigung eines Zuschusses zu den Krankenversicherungsbei trägen verzichtet. Damit wird eine bessere Verzahnung von Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung von frei willig versicherten beihilfebe rechtigten Personen innerhalb des bewährten Beihilfesystems erreicht. Die Regelung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass freiwillig gesetzlich versi cherte Beamtinnen und Beam te ihren Beitrag in voller Höhe selbst tragen. Die volle Aufstockung greift nicht, wenn keine Leistungen der gesetzlichen Krankenkas sen wie bei individuellen Ge sundheitsleistungen, auch IGeL-Leistungen genannt, er folgen. Dann gilt der normale Bemessungssatz. < Effekte der Corona-Krise Neben den medizinischen Wei terentwicklungen der Beihilfe spielen auch aktuelle Erforder nisse für die Anpassungen eine Rolle. Durch die Schließungen von Schulen, Hochschulen und Ausbildungsstätten infolge der Corona-Pandemie wird ein Nachsteuern der Berücksichti gungsfähigkeit von Kindern in der Beihilfe notwendig. Da sich die im Jahr 2020 vorgesehenen Abschlüsse verzögern und hier durch bislang berücksichti gungsfähige Kinder aus dem Familienzuschlag herausfallen können, soll mit der Berück sichtigung des Zeitraumes die ser Verzögerung die Berück sichtigungsfähigkeit erhalten bleiben. th 25 dbb > dbb magazin | Januar/Februar 2021
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