dbb magazin 3/2021
arbeitnehmerrechte Betriebsverfassungsrecht Bundesregierung will Betriebsräte stärken Die Corona-Pandemie stellt die Arbeitnehmervertretung in den Betrieben vor große praktische Proble me. Wenn die Mehrheit der Belegschaften im Homeoffice ist, fallen formelle, aber vor allem informelle Kommunikationswege weg. Teile der Gremienarbeit können nur über Telefon- und Videokonferenzen erledigt werden. Die Verlängerung der Befristung dieser Möglichkeit bis zum 30. Juni 2021 ist ein wich tiger Schritt, er reicht jedoch nicht aus. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat ei nen Entwurf für ein Betriebsrätestärkungsgesetz vorgelegt, um die Betriebsratsarbeit zu unterstützen. Der Gesetzesentwurf wird derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt. < Mobile Arbeit Die Bundesregierung beabsich tigt, den Betriebsräten Rechte bei der Ausgestaltung von mo biler Arbeit einzuräumen. Um mobile Arbeit zu fördern und um zum Schutz der Arbeitneh merinnen und Arbeitnehmer bei ihrer Wahrnehmung einen einheitlichen und verbindlichen Rahmen zu gewährleisten, wird in § 87 Abs. 1 Nr. 14 Betriebs verfassungsgesetz (BetrVG) ein neues Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt. Das Mitbe stimmungsrecht betrifft die in haltliche Ausgestaltung der mo bilen Arbeit. Dazu gehören zum Beispiel Regelungen über den zeitlichen Umfang mobiler Ar beit, über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit in Bezug auf mobile Arbeit oder über den Ort, von welchem aus mo bil gearbeitet werden kann. Es können Regelungen zu konkre ten Anwesenheitspflichten in der Betriebsstätte des Arbeit gebers, zur Erreichbarkeit, zum Umgang mit Arbeitsmitteln der mobilen Arbeit und über einzu haltende Sicherheitsaspekte getroffen werden. Das Mitbe stimmungsrecht bildet einen Auffangtatbestand für alle Re gelungen, mit denen mobile Ar beit ausgestaltet werden kann. < Betriebsratssitzungen Betriebsräte sollen unbefristet die Möglichkeit erhalten, unter weitestgehend selbst gesetz ten Rahmenbedingungen in ih rer Geschäftsordnung und un ter Wahrung des Vorrangs der Präsenzsitzung, Sitzungen mit tels Video- und Telefonkonfe renz durchzuführen. Die Fest legung der dazu notwendigen Rahmenbedingungen obliegt allein dem jeweiligen Betriebs rat. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, die Durchfuhrung mittels Video- und Telefon konferenz zu verlangen. Eine Teilnahme an Betriebsratssit zungen mittels Video- oder Telefonkonferenz ist bisher nur nach Maßgabe des § 129 BetrVG und befristet bis zum 30. Juni 2021 möglich. Die Re gelung dient der Sicherung der Handlungsfähigkeit der Be triebsräte in der besonderen Situation der Pandemie. < Gründung und Wahl von Betriebsräten Der Referentenentwurf ver folgt das Ziel, die Gründung und Wahl von Betriebsräten zu fördern und zugleich Fälle der Behinderungen von Betriebs ratswahlen zu reduzieren. Da mit tritt er der zunehmenden Tendenz einer abnehmenden Interessenvertretung in den Betrieben entgegen. Es geht darum, diejenigen Arbeitneh merinnen und Arbeitnehmer besser zu schützen, die sich für die erstmalige Wahl eines Betriebsrats engagieren. Im Hinblick auf die Förderung und Vereinfachung von Betriebsrats wahlen werden insbesondere im BetrVG das verpflichtende vereinfachte Wahlverfahren und das vereinfachte Wahlver fahren nach Vereinbarung so wohl für die Wahl des Betriebs rats als auch für die Wahl der Jugend- und Auszubildenden vertretung (JAV) ausgeweitet. Um den Schutz von Arbeitneh merinnen und Arbeitnehmern bei der Gründung eines Be triebsrats zu gewährleisten, wird der Kündigungsschutz zur Sicherung der Wahlen zum Be triebsrat verbessert. Zur Ver besserung der Teilhabe von Auszubildenden wird die Alters grenze für Auszubildende bei der Wahl der JAV gestrichen. Die JAV in Betrieben soll unter stützt werden. Mit dieser steht jungen Menschen ein besonde res Gremium zur Verfügung, das es ihnen ermöglicht, ihre Interessen gegenüber Arbeit geber und Betriebsrat aktiv zu vertreten. Zudem bietet die Tä tigkeit der Auszubildenden in der JAV die Möglichkeit, Erfah rung in einer Interessenvertre tung im Betrieb zu gewinnen. Aktiv wahlberechtigt sind je doch nur Arbeitnehmerinnen Model Foto: Colourbox.de (2) 20 > dbb magazin | März 2021 dbb
Made with FlippingBook
RkJQdWJsaXNoZXIy Mjc4MQ==